Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Der Polizeibeamte.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Der Polizeibeamte.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Selbstverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • A. Die Verwaltungsbehörden.
  • B. Selbstverwaltung.
  • C. Form und Schranken der Verwaltung.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

16 I. Allgemeine Vorkenntnisse. 
und zwar in allen Fällen Im Namen des Königs; Magistrat und 
Stadtverordneten-Versammlung haben also auf die Handhabung der 
Polizei keinerlei direkten Einfluß,) wenn sie auch, da sie die für Polizei- 
zwecke erforderlichen Gelder zu bewilligen haben, in gewissem Sinne 
eine Einwirkung sich zu sichern vermögen. 
4) In ähnlicher Weise wie für die Städte sind auch für größere Bezirke „Selbst- 
verwaltungskörper“ gebildet: für den Kreis und für die Provinz. Der Stadt- 
verordnetenversammlung entspricht im Wesentlichen im Kreise der Kreistag, in 
der Provinz der Provinziallandtag; dem Magistrat: für den Kreis der Kreis- 
ausschuß, für die Provinz der Provinzialausschuß; dem Bürgermeister: 
im Kreise der Vorsitzende des Kreisausschusses, in der Provinz der 
handes hauptmann oder Landesdirektor. — Vorsitzender des Kreisausschusses 
ist stets der Landrath; nur in der Person des Landraths liegt für den Kreis 
eine Verbindung der Selbstverwaltung mit der allgemeinen Staatsverwaltung, die 
für die Provinz jedoch gänzlich fehlt. (Natürlich besteht, wie überall, auch hier 
eine Staatsaufsicht, die vom Oberpräsidenten ausgeübt wird.) — Für die Re- 
gierungsbezirke sind keine Selbstverwaltungsbehörden gebildet; über das Wesen 
des Bezirksausschusses vergl. S, 14, Anm. 3. 
C. Form und Schranken der Verwaltung. (Vergl. S. 7, 
§ 1. E.) Wie der Staat allgemein wiederkehrende Verhältnisse durch 
allgemeine Befehle regelt (Gesetz), so äußert sich in solchen Fällen 
auch die Thätigkeit der Verwaltung in allgemeinen Anordnungen 
(„Verordnungen"), die gleich den Gesetzen die Androhung einer 
Strafe enthalten, welche dann gegen den Ungehorsamen festgesetzt wird, 
sei es nun durch eine Verwaltungsbehörde oder durch ein Gericht. (Vergl. 
S. 20, § 4. C.) Ferner kann jede Verwaltung innerhalb ihrer Zu- 
ständigkeit einen Verwaltungsbefehl für einen einzelnen Fall („Ver- 
fügung“) erlassen und darin eine sog. Exekutivstrafe androhen. 
Beschränkt wird die Verwaltung nur durch die Gesetzgebung: An- 
ordnungen, die sich im Widerspruch mit einem Gesetze befinden, sind 
ungültig und werden von der vorgesetzten Behörde aufgehoben. — 
Eingehendere Erörterungen würden zu weit führen; es kam ledig- 
lich darauf an, Begriff und Wesen des Staates, Art und Form seiner 
Thätigkeit klarzulegen und auf diese Gesichtspunkte hin die besonderen 
preußischen und deutschen Verhältnisse zu betrachten. 
§ 4. Dir Poliezei. 
A. Begriff der Polizei. Unter „Polizei“ verstand man 
früher die gesammte Staatsthätigkeit außer Gesetzgebung und Recht- 
sprechung, also unsere ganze heutige „Verwaltung“. Das hat sich jedoch 
wesentlich geändert: man bezeichnet heute die Maßregeln, die der Staat 
unternimmt zur Förderung der Wohlfahrt, des wirthschaftlichen Wohl- 
standes, nicht mit „Polizei“, sondern mit „Wohlfahrtspflege“. Der 
*) Ueber das Zustimmungsrecht des Magistrats zum Erlaß von Polizei- 
verordnungen vergl. S. 20, § 4. C. 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment