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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 4. Die Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Begriff der Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • A. Begriff der Polizei.
  • B. Zuständigkeit der Polizei.
  • C. Form der polizeilichen Thätigkeit.
  • D. Die Polizeibehörden.
  • E. Staatsanwaltschaftspolizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

8 3. C. Form u. Schranken d. Verwaltung. — § 4. A. Begriff d. Polizei. 17 
Polizei liegt nur noch ob, Störungen dieser Wohlfahrtspflege, Gefahren 
für dieselbe abzuwehren, ihr den Weg zu ebnen und zwar in erster 
Linie dadurch, daß sie durch vorbeugende Maßnahmen Störungen 
Überhaupt vermeidet (Präventivpolizei), und falls dennoch solche 
vorgekommen sein sollten, sie beseitigt und die Verursacher zur Rechen- 
schaft zieht (Repressivpolizei): also Voraussehen und Vorbeugen 
— wo das nicht geholfen hat: Zurückdrängen und Bestrafen. 
Die Polizei ist nicht Selbstzweck sie besteht nicht um ihrer selbst 
willen, wir haben keine Polizeibeamten, um Tausenden von Männern 
Amt und damit Brot zu geben; sie ist einzig und allein Mittel 
zum Zweck, sie soll Bahn schaffen für die Wohlfahrt, sie soll Ordnung 
und Sicherheit herstellen und erhalten, damit sich Jeder seiner Rechte 
erfreuen kann und vor Ueberfällen und Belästigungen der Nachbarn 
sicher ist. Diesen Zustand hat die Polizei anzustreben und aus diesen 
Gesichtspunkten heraus all ihre Maßnahmen zu treffen; um Letzteres 
aber zu können, müssen sich die Polizeibeamten des Wesens und des 
Zweckes der Polizei bewußt werden, sie müssen die Polizei betrachten 
lernen als einen Theil und zwar als einen wesentlichen Theil einer 
unendlich weit verzweigten Staatsthätigkeit, die in ihren letzten Zielen 
nichts Anderes anstrebt, als Ruhe und Frieden, Glück und Zu- 
friedenheit unter den Menschen herzustellen und zu erhalten. 
Nur wer dieser innigen und unlösbaren Verknüpfung der Polizei mit der 
gesammten Staatsthätigkeit und der eigentlichen Zwecke und Ziele der 
letzteren sich bewußt ist, nur wer dieses wahre Wesen der Polizei und 
der Staatsthätigkeit überhaupt erkannt hat und seine gesammten Amts- 
handlungen aus diesem Gesichtspunkte ausführt, nur der ist in der Lage, 
ein tüchtiger Polizeibeamter zu sein, nur der handelt seinem Diensteide 
gemäß, nur der ist überhaupt fähig, als Beamter verwendet zu werden. 
Heiligste Pflicht jedes Beamten, insonderheit des Polizeibeamten, ist es, 
sich hinreichende Kenntnisse zu verschaffen, um in solcher Weise zweckent- 
sprechend thätig sein zu können, um auch zu seinem Theile dazu beizu- 
tragen, daß Friede und Wohlgefallen auf Erden herrschen. Nur wo 
alle Theile eines großen Ganzen, wie es ein Behördenapparat ist, sich 
des Zieles voll bewußt sind und nach dem gleichen Ziele streben, 
kann dieses erreicht werden; auch der unterste Beamte ist hierbei nicht 
zu entbehren. 
1) Für den Polizeibeamten ist eine gründliche Dienstkenntniß ganz besonders 
erforderlich: Die Bedeutung des Polizeidienstes für die gesammte Verwaltung, die 
Machtbefugnifse, welche die Polizeibeamten über die Freiheit anderer Menschen 
haben, kurz: das ganze Wesen des Polizeidienstes verlangt die genaueste Kenntniß 
und die scharfe Beachtung aller einschlägigen Bestimmungen, wenn anders die 
Polizei ihr Ziel nicht verfehlen will; sie soll keine Plage, sondern eine Wohlthat 
für die Menschen sein. 
Die Vorgesetzten haben daher unter allen Umständen dafür Sorge zu tragen, 
daß die Exekutivbeamten schon während ihrer Probedienstzeit sich diejenigen 
Kenntnisse erwerben, die für eine ersprießliche Thätigkeit im Polizeidienst noth- 
wendig sind. Als Maßstab wird bei Beurtheilung vieser Frage im Allgemernen 
Beyendorff, Der Polizeibeamte. 2
	        

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