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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 4. Die Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Form der polizeilichen Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Polizeiverordnungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • A. Begriff der Polizei.
  • B. Zuständigkeit der Polizei.
  • C. Form der polizeilichen Thätigkeit.
  • 1. Polizeiverordnungen.
  • 2. Polizeiverfügungen.
  • D. Die Polizeibehörden.
  • E. Staatsanwaltschaftspolizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

20 I. Allgemeine Vorkenntnisse. 
Er vergegenwärtige sich stets, daß er unter allen Umständen ein- 
zuschreiten hat, sofern die Oeffentlichkeit irgendwie berührt und zwar 
ihr gewöhnlicher, ordnungsmäßiger Bestand in irgend einer Weise 
bedroht oder gefährdet ist, und daß Anordnungen, die er in dieser 
Richtung trifft, sich stets werden rechtfertigen lassen. Scharf achte er 
jedoch in allen Lagen darauf, daß er sich in Privatsachen nicht ein- 
zumischen hat. 
Wann die Oeffentlichkeit berührt wird, wird im einzelnen Falle 
festzustellen sein; der Beamte prüfe in aller Ruhe nach dem, was oben 
über die Polizei gesagt ist: er wird dann das Rechte treffen. Zur 
Richtschnur mag dienen, daß die „Oeffentlichkeit“ nicht schon durch 
ein Ereigniß oder durch ein Verhältniß berührt wird, das mehrere 
Personen angeht (z. B. mag die halbe Stadt von einem bankerotten 
Kaufmann etwas zu fordern haben, die Oeffentlichkeit und damit auch 
die Polizei berührt das nicht im Mindesten, sofern nicht betrügerischer 
Bankerott vorliegt), daß andererseits in vielen Fällen schon das 
Betroffenwerden nur einer Person genügt, um die „Oeffentlichkeit" 
zu interessiren und polizeiliches Einschreiten zu erfordern (z. B. wenn 
Einer bestohlen, wenn Einer bedroht wird, dann liegt darin auch für 
alle anderen Menschen eine Gefahr: wer Einen bestiehlt oder bedroht, 
der wird nicht anstehen, bei passender Gelegenheit einem Anderen den 
gleichen „Liebesdienst“ zu erweisen). 
C. Form der polizeilichen Thätigkeit. Die Verwaltungs- 
thätigkeit der Polizei äußert sich in dem Erlaß von: 
1. Polizeiverordnungen, d. s. wie die Gesetze des Staates all- 
gemein erlassene und öffentlich bekannt gegebene Regeln für eine 
Vielheit von Fällen, 
2) Allgemeine Erlasse der Polizeibehörden sind auch die Bekanntmachungen, 
d. s. Mittheilungen der Behörden an das Publikum, die nicht wie die Polizei- 
verordnungen Recht setzen und daher auch keine Strafe androhen, sondern nur 
eine Benachrichtigung, eine Belehrung u. dergl. enthalten, z. B. Bekanntmachung 
über Fundsachen, gesundheitsschädliche Nahrungsmittel rc. 
2. Polizeiverfügungen, d. s. Anordnungen, die in einem ein- 
zelnen Falle an eine ganz bestimmte Person ergehen, um einen 
bestimmten Zustand herbeizuführen. 
In diesen beiden Formen, der Polizeiverordnung und der Polizei- 
verfügung, geht die ganze polizeiliche Verwaltungsthätigkeit vor sich; 
der Inhalt der Verordnung sowohl als auch der Verfügung wird 
beschränkt durch die polizeiliche Zuständigkeit überhaupt. Die Recht- 
mäßigkeit von Verordnung und Verfügung ist daher an das Vor- 
handensein einer die Polizei für den gegebenen Fall zum Handeln 
ermächtigenden Gesetzesbestimmung geknüpft, mag sie nun im A. L. R., 
im Polizeiverwaltungsgesetze vom 11. März 1850 oder in einem 
besonderen Gesetze begründet sein. Innerhalb solcher Schranken ist jede
	        

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