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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 4. Die Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Form der polizeilichen Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Polizeiverfügungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • A. Begriff der Polizei.
  • B. Zuständigkeit der Polizei.
  • C. Form der polizeilichen Thätigkeit.
  • 1. Polizeiverordnungen.
  • 2. Polizeiverfügungen.
  • D. Die Polizeibehörden.
  • E. Staatsanwaltschaftspolizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

22 I. Allgemeine Vorkenntnisse. 
Richter event. zu prüfen ist. Der Polizeibeamte hat jede Polizei- 
verordnung auszuführen, mag er sie für rechtsgültig halten oder nicht; 
ein derartiges Prüfungsrecht steht ihm der Polizeiverordnung gegenüber 
ebenso wenig zu, wie gegenüber irgend einem besonderen Befehle seiner 
Vorgesetzten. (Vergl. S. 18, § 4. B.) 
Die thatsächliche Festsetzung dieser Strafen gegen den Ungehorsamen 
würde an und für sich, wie die Zuwiderhandlung gegen jedes andere 
Gesetz, durch die Gerichte zu erfolgen haben. (Vergl. S. 7, § 1E) Mit 
Rücksicht auf die Ueberlastung derselben hat jedoch das Reich die Einzel- 
staaten ermächtigt, ihre Polizeibehörden mit der Straffestsetzung zu 
beauftragen, jedoch so, daß der Bestrafte die Berufung auf den ordentlichen 
Rechtsweg d. h. vor das Schöffengericht hat. (§§ 453 ff. St. P. O.) Auf 
dieser Grundlage ist das preußische Gesetz vom 23. April 1883 er- 
gangen; nach diesem setzt die Polizeibehörde die verwirkte Strafe fest, 
die in diesem Falle auf höchstens 30 Mark bezw. drei Tage Haft be- 
messen werden darf, außerdem auch nur wegen Handlungen, die eine 
„Uebertretung" (vergl. S. 86, 8 10. A. I. 9), sei es nun einer Polizei- 
verordnung oder anderer Strafgesetze, darstellen. (St. G. B. §8 360 
bis 370 u. a.) Die Polizei kann also Polizeiverordnungen erlassen 
unter Strafandrohung von 100 Mark (nämlich der Minister des Innern), 
diese angedrohten Strafen aber festsetzen nur bis zur Höhe von 30 Mark 
event. drei Tagen Haft; glaubt sie hiermit eine Uebertretung nicht ge- 
nügend gesühnt, dann muß sie eben von vornherein eine gerichtliche 
Bestrafung herbeiführen durch Ablieferung der Sache an den Amts- 
anwalt. 
Gegen solche Polizeistrafen kann der Betroffene binnen einer Woche 
nach Zustellung der Strafverfügung den Antrag auf richterliche Ent- 
scheidung stellen. — 
Zur zwangsweisen Durchführung einer Polizeiverfügung (oben: 
Ziffer 2) hat die Polizei das Recht: 
1. Die angeordnete Handlung von einem Anderen ausführen zu 
lassen und die hierdurch entstehenden Kosten zuvor von demjenigen ein- 
zuziehen, der den polizeiwidrigen Zustand verursacht hat. 
2. Wenn das nicht geht, d. h. wenn die Handlung nicht durch 
einen Dritten ausgeführt werden kann (z. B. Einreichung von Mit- 
gliederverzeichnissen politischer Vereine), oder wenn der Verpflichtete 
nicht in der Lage ist, die Kosten zu zahlen, die durch solche Ausführung 
seitens eines Dritten entstehen würden, oder endlich, wenn es sich um 
eine Unterlassung handelt, die erzwungen werden soll (z. B. Verbot 
ferneren Bewohnens eines baufälligen Hauses), gegen denjenigen, von 
dem sie die betreffende Handlung oder Unterlassung erreichen will, die 
Festsetzung einer Geld= event. Haftstrafe anzudrohen und diese Fest- 
setzung dann thatsächlich auszuführen und zu vollstrecken, falls nach der 
Androhung dem polizeilichen Verlangen nicht schon genügt wird 
(„Exekutivstrafe").
	        

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