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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 4. Die Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Form der polizeilichen Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Polizeiverfügungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • A. Begriff der Polizei.
  • B. Zuständigkeit der Polizei.
  • C. Form der polizeilichen Thätigkeit.
  • 1. Polizeiverordnungen.
  • 2. Polizeiverfügungen.
  • D. Die Polizeibehörden.
  • E. Staatsanwaltschaftspolizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

84. C. Form der polizeilichen Thätigkeit. — D. Die Polizeibehörden. 23 
3. Unmittelbaren Zwang gegen den Widerspenstigen anzuwenden, 
wenn ohne solchen die Durchführung der polizeilichen Verfügung nicht 
möglich ist (z. B. zwangsweise Entfernung der Bewohner eines durch 
Einsturz gefährdeten Hauses). 
Solche Exekutivstrafen (2) können androhen und festsetzen die Ge- 
meindevorsteher bis zu 5 Mark event. 1 Tag Haft, die Orts= und 
Stadtpolizeibehörden bis zu 60 Mark event. einer Woche Haft, wenn 
die Stadt aber einen eigenen Stadtkreis bildet (meist bei 25 000 Ein- 
wohnern) bis zu 150 Mark event. zwei Wochen Haft und die Regierungs- 
präsidenten bis zu 300 Mark event. vier Wochen Haft. Diese Straf- 
gewalt reicht also viel weiter als die des Polizeiverordnungsrechtes, 
da es darauf ankommt, im einzelnen Falle die Durchführung einer 
bestimmten polizeilichen Anordnung unter allen Umständen zu erreichen 
und der Widerspenstige natürlich durch eine Strafe von 300 Mark eher 
zum Gehorsam zu bringen ist, als dies durch eine Strafe von 60 Mark 
möglich wäre. (§§ 132, 133 des Landesverwaltungsgesetzes vom 
30. Juli 1883.) 
Gegen Androhung und Festsetzung solcher Exekutivstrafen hat der 
Betroffene natürlich Rechtsmittel, meist die Wahl zwischen der Be- 
schwerde an den nächsten Vorgesetzten und der Klage im Verwaltungs- 
streitverfahren. (Vergl. S. 9, § 1. F. 2.) 
3) So wird ein Kaufmann, dessen Firmenschild entgegen der Polizeivorschrift 
so groß ist, daß es den Straßenverkehr hindert, unter einer der Ziffer 1 entsprechenden 
Androhung zur Beseitigung aufgefordert. Befolgt er diese Verfügung, dann ist die 
Sache erledigt; wenn nicht, werden die voraussichtlich entstehenden Kosten (z. B. 
5 Mark) von ihm eingezogen, und das Schild wird dann von einem Schlosser im 
Beisein eines Polizeibeamten entfernt. — Ebenso wird dem Vorsitzenden eines 
Vereins bei Vermeidung einer Exekutiostrafe von 60 Mark event. einer Woche Haft 
die Einreichung eines Mitgliederverzeichnisses aufsgegeben. Erhält die Behörde 
dasselbe, ist die Angelegenheit aus der Welt geschafft; im anderen Falle werden 
von dem Betreffenden die 60 Mark eingezogen event. er selbst für eine Woche ein- 
besperrt. Dieses Verfahren wird so lange wiederholt, bis die Polizei das Verzeichniß 
erommt. 
4) Die in diesem Abschnitt C erörterten Zwangsmittel der Exekutivstrafe und 
der Straffestsetzung stehen nur dem Polizeiverwalter, d. i. Amtsvorsteher, Bürger- 
meister, Polizeidirektor (präsidentg 2c. zu, nicht etwa jedem einzelnen Polizei- 
beamten. Die Zwangsmittel, die dieser hat — Waffengebrauch, Festnahme, unter 
gewissen Voraussetzungen auch Durchsuchung, Beschlagnahme —, sind in einem 
späteren Paragraphen zu betrachten. (Vergl. S. 39, § 6. C. 6.) 
D. Die Polizeibehörden theilt man ein in Landespolizei- 
behörden und Ortspolizeibehörden: zu ersteren gehören die 
Minister, in erster Linie der Minister des Innern (S. 14), die Ober- 
präsidenten, die Regierungspräsidenten (für Berlin der Polizeipräsident) 
und in gewissem Sinne auch die Landräthe; zu letzteren die Polizei- 
präsidenten, die Bürgermeister, die Amtsvorsteher und für Hannover 
noch der Landrath (S. 24).
	        

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