Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Der Polizeibeamte.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Der Polizeibeamte.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 4. Die Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Die Polizeibehörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • A. Begriff der Polizei.
  • B. Zuständigkeit der Polizei.
  • C. Form der polizeilichen Thätigkeit.
  • D. Die Polizeibehörden.
  • E. Staatsanwaltschaftspolizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

24 I. Allgemeine Vorkenntnisse. 
Jeder dieser Beamten ist nur für seinen Bezirk, aber für alle 
polizeilichen Angelegenheiten innerhalb desselben, zuständig; die Minister 
zwar für die ganze Monarchie, aber nur insoweit die einzelne An- 
gelegenheit von dem betreffenden Ministerium zu bearbeiten ist. (Vergl. 
S. 12, § 3. Fußnote.) 
Die örtliche Polizei wird im Namen des Königs geführt und 
zwar: in den Städten vom Bürgermeister, vereinzelt auch von besonderen 
königlichen Behörden, die als „Königliches Polizeipräsidium“ oder als 
„Königliche Polizeidirektion“ bezeichnet werden;') auf dem Lande vom 
Amtsvorsteher, unter dessen Verwaltung mehrere zu einem Amtsbezirk 
vereinigte Dorfgemeinden stehen. Da aber auch in jedem einzelnen Dorfe 
irgendwelche Ereignisse sofortiges polizeiliches Einschreiten nothwendig 
machen können, so sind die Vorsteher der einzelnen, zum Amtsbezirk 
vereinigten Gemeinden, in denen der Amtsvorsteher seinen Amtssitz nicht 
hat, berechtigt und verpflichtet, in dringenden Fällen an Stelle des 
eigentlichen Polizeiverwalters, des Amtsvorstehers, die erforderlichen 
polizeilichen Maßnahmen zu treffen. In Hannover tritt an die Stelle des 
Amtsvorstehers der Landrath, jedoch hat hier der Gemeindevorsteher 
eine weit größere Zuständigkeit als in den alten Provinzen, in West- 
falen der Amtmann, in der Rheinprovinz der Landbürgermeister, 
in der Provinz Posen der Königliche Distriktskommissar. (Vergl. 
S. 13, 8 3. B.) 
I„X!5) Der Grund für die Einrichtung besonderer Königlicher Polizeibehörden 
liegt darin, daß in gewissen Städten, namentlich in den größeren, ein event. Auf- 
stand besonders großen Umfang annehmen kann und daher nur mit einem größeren 
Exekutiokorps niedergeschlagen werden könnte, das seinerseits aber wiedver scharf 
disciplinirt werden muß, daß ferner in größeren Städten auch in ruhigen Zeiten 
eine bestimmte und vor Allem unparteiische Handhabung der Polizei durchaus 
nöthig ist — alles Anforderungen, denen eine städtische, unter Einfluß der Bürger, 
insbesondere der wohlhabenden Klassen stehende Verwaltung nicht ohne Weiteres 
gerecht zu werden vermag. Namentlich gilt das für die Gebiete der Ordnungs- 
und Sicherheitspolizei; diese sind daher häufig auch allein der Gemeinde 
entzogen, während ihr andere Zweige polizeilicher Zuständigkeit z. B. die Bau- 
polizei, vielfach verblieben sind. So erlebt man das seltsame Schauspiel, daß die 
polizeiliche Zuständigkeit in ihrer Gesammtheit auf zwei Behörden übertragen ist, 
babein einer Stadt neben einer Königlichen noch eine städtische Polizeiverwaltung 
esteht. 
E. Staatsanwaltschaftspolizei kann man die Thätigkeit 
der Polizeibehörden bei der Rechtsprechung in Strafsachen oder wenig- 
stens bei den vorbereitenden Handlungen zu derselben nennen. Die 
Rechtsprechung selbst wird zwar besorgt von unabhängigen Gerichten; 
die einzelnen Fälle von Rechtsverletzungen aber, die nunmehr gefühnt 
7) Königliche Polizeiverwaltungen und zwar Königliche Polizeipräsidien 
sind in Berlin, Breslau, Frankfurt a. M., Königsberg, Königliche Polizei-= 
direktionen in Aachen, Cassel, Charlottenburg, Danzig, Fulda, Hanau, Hannover, 
Kiel, Koblenz, Köln, Magdeburg, Posen, Potsdam, Rirdorf, Schöneberg, Stettin 
und Wiesbaden.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment