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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 4. Die Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
E. Staatsanwaltschaftspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • A. Begriff der Polizei.
  • B. Zuständigkeit der Polizei.
  • C. Form der polizeilichen Thätigkeit.
  • D. Die Polizeibehörden.
  • E. Staatsanwaltschaftspolizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

84. E. Staatsanwaltschaftspolizei. — § 5. A. Wesen und Aufgabe. 25 
werden sollen, werden von besonderen Behörden untersucht, klargelegt 
und möglichst so weit vorbereitet, daß das Gericht sich darauf be- 
schränken kann, das vorgebrachte Material zu prüfen und je nach dem 
Ausfall den Angeklagten freizusprechen oder ihn zu verurtheilen. Diese 
besonderen Behörden sind die Staatsanwaltschaften, bei den Schöffen- 
gerichten Amtsanwaltschaften. Zur Untersuchung von Strafthaten 
benutzen sie die Polizeibehörden, deren Zuständigkeit schon aus B. hervor- 
geht, außerdem aber durch das Gerichtsverfassungsgesetz (§ 153) und 
die Strafprozeß--Ordnung (§ 156 ff.) noch besonders ausgesprochen ist. 
Näheres siehe S. 79 ff., § 10. 
dJ 5. Ezekutivpolizei. 
A. Wesen und Aufgabe. Erekutiren heißt ausführen, voll- 
strecken; Exekutivpolizei ist also diejenige Thätigkeit, welche die Ausführung 
der der Polizei obliegenden Aufgaben zu besorgen hat. Das hat aber 
auch die „Polizeiverwaltung" schlechthin, die wir hier „Verwaltungs- 
polizei" im Gegensatz zur „Exekutivpolizei" nennen wollen. Wodurch 
unterscheiden sich nun Verwaltungspolizei und Exekutivpolizei? Zunächst 
sind beide Zweige der „Polizei“, d. h. für beide ist erforderlich, daß 
jeder Akt der Thätigkeit seine Grundlage in einer gesetzlichen Be- 
stimmung hat, entweder, wie S. 16, § 4. B erörtert, im A. L. R. oder 
in einem Spezialgesetz. Die Exekutivpolizei ist sodann berufen: 
1. Anordnungen der Verwaltungspolizei für den Einzelfall, also 
Polizeiverfügungen, auszuführen, sie nöthigenfalls mit Gewalt zu 
vollstrecken. 
2. Auf Befolgung der allgemein gegebenen Anordnungen des 
Staates, also der Gesetze, und der Polizeibehörden, also der Polizei- 
verordnungen, zu achten, Zuwiderhandelnde zur Strafanzeige zu 
bringen, sie event. festzunehmen, sowie erforderlichenfalls deren Wohnung 
und Person zu durchsuchen und dabei vorgefundene Sachen zu beschlag- 
nahmen. (Vergl. S. 39, § 6. C. 6.) 
3. — und das ist ihre Hauptaufgabe: Die Augen offen zu 
halten und allen Störungen, die die öffentliche Ruhe, Ordnung oder 
Sicherheit gefährden könnten, ehe es soweit kommt, vorzubeugen; über- 
haupt durch ihr bloßes Vorhandensein dahin zu wirken, daß 
Störungen erwähnter Art gänzlich unterbleiben. Hierauf hat der 
Polizeibeamte sein ganzes Streben zu richten, Tag und Nacht muß er 
in dieser Richtung thätig sein; für ihn giebt es keine Dienststunden, er 
ist immer im Dienst: wo er etwas Ordnungswidriges sieht, ist er zum 
Einschreiten verpflichtet —, natürlich nur innerhalb des Bezirks der 
Gemeinde, deren Beamter er ist. Außer dieser allgemeinen Verpflichtung 
jedes einzelnen Beamten werden zu gleichem Zweck noch besondere Ein- 
richtungen von der Exekutivpolizei getroffen: Straßenposten werden aus-
	        

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