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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 5. Exekutivpolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Wesen und Aufgabe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • A. Wesen und Aufgabe.
  • B. Organisation.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

26 I. Allgemeine Vorkenntnisse. 
gesetzt, regelmäßige Patrouillengänge unterhalten, bei großen Menschen- 
ansammlungen Absperrungen vorgenommen, Revierdienst eingerichtet rc. 
Personen, die dem Exekutivbeamten in diesen Fällen Widerstand 
leisten, die seinen Aufforderungen nicht nachkommen, ist er unter gewissen 
Voraussetzungen in polizeiliche Verwahrung zu nehmen berechtigt 
(vergl. S. 39, § 6. C. 6); in allen anderen Fällen, wo seinen An- 
ordnungen nicht Folge geleistet wird, hat er schleunigst der Verwaltung 
Anzeige zu erstatten, damit diese mit ihren Zwangsmitteln eingreift 
(vergl. S. 20, § 4. C): z. B. wenn er nicht erreichen kann, daß an 
einem Hause ein nöthiger Abputz vorgenommen wird. — 
Die Exekutivpolizei geht also theils selbständig, theils in Gemein- 
schaft mit der Verwaltungspolizei vor: wie diese oft die Anregung für 
exekutivpolizeiliches Einschreiten geben wird (1), so wird umgekehrt auch 
ein Vorgehen der Exekutive in zahlreichen Fällen eine Thätigkeit der 
Verwaltung im Gefolge haben, besonders für die Weiterbearbeitung der 
von der Exekutive aufsgenommenen Sachen (2 und 3). Jedenfalls ist 
daran festzuhalten, daß zwischen beiden der engste Zusammenhang 
besteht: Die Exekutive ist ein Theil der „Polizei“, ebenso wie die 
„Verwaltung"; beide zusammen bilden erst das Ganze, die „Polizei- 
verwaltung"“, beide werden in letzter Linie von demselben Beamten 
geleitet, von dem Amtsvorsteher, Bürgermeister oder Polizeidirektor 
(präsidenten). 
B. Organisation. Die Einheit der gesammten Polizei für 
den einzelnen Polizeibezirk stellt sich in der Person des Polizeiverwalters 
(Amtsvorstehers, Bürgermeisters, Polizeidirektors, [-präsidenten]) dar; 
dieser ist Chef aller Polizei. In größeren Verhältnissen hat er zu 
seiner Unterstützung für verwaltungspolizeiliche Geschäfte: Polizei- 
räthe, Polizeiassessoren, Polizeisekretäre 2c.; für die Exekutive: einen 
Polizeiinspektor, bei mehreren einen Oberpolizeiinspektor oder 
Polizeioberinspektor (in Berlin Polizei-Oberst und an Stelle der 
Inspektoren Hauptleute), in dem sich der gesommte Exekutiv- 
dienst vereinigt, der jedoch, namentlich in kleineren Städten, meist 
auch verwaltungspolizeiliche Geschäfte zu besorgen hat und dann auch 
der Vorgesetzte der Polizeisekretäre ist. Den Polizeiinspektoren (in Berlin 
Polizei-Hauptleuten) ist wieder eine Anzahl Polizeikommissare 
(in Berlin Polizei-Leutnants) unterstellt, die ihrerseits wiederum 
einen oder mehrere Polizeiwachtmeister (bei Königlichen Polizei- 
verwaltungen in den Provinzen Schutzmannswachtmeister; in Berlin 
giebt es außerdem noch Abtheilungswachtmeister, die zur Verfügung 
des Bezirkshauptmanns stehen und ähnlich den Feldwebeln bei der Truppe 
die Ausfertigung der Dienstbefehle und ähnliche Funktionen zu besorgen 
haben) und eine größere Anzahl Schutzleute oder Polizeisergeanten 
(auch Polizeidiener) zur Verfügung haben.
	        

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