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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Allgemeines.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • A. Allgemeines.
  • B. Die Anforderungen an die Person.
  • C. Rechtsstellung.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

28 I. Allgemeine Vorkenntnisse. 
§ 6. Der Exekutivpolizeibeamte. 
A. Allgemeines. Wie bereits erörtert, trennt sich das Exekutiv- 
korps in Offiziere und Unterbeamte. 
Als Polizeioffiziere stellen Berlin und Hamburg schon seit 
langen Jahren grundsätzlich nur solche Herren an, die auch der 
Armee als Offiziere des Beurlaubtenstandes angehören oder mit Ehren 
verabschiedet sind; neuerdings wird dies theilweise auch in anderen 
größeren Städten gewünscht. Im Großen und Ganzen jedoch werden 
civilversorgungsberechtigte Unteroffiziere, welche die nöthige Vorbildung 
nachweisen, zu diesen Stellen verwendet, obschon dieselben den Militär- 
anwärtern nicht vorbehalten sind. Auch ein Uebergang von Unter- 
beamten in Kommissarstellen ist bisher nicht selten gewesen und wird 
wohl auch in der Zukunft nicht ausgeschlossen sein. 
Die Unterbeamtenstellen müssen mit Militäranwärtern besetzt 
werden und können nur, wenn sich solche nicht melden oder wenn die 
civilversorgungsberechtigten Bewerber ungeeignet sind, anderen Personen 
übertragen werden, die aber unter allen Umständen gedient, wenn irgend 
möglich auch den Unteroffizierdienstgrad erreicht haben müssen. (Vergl. 
S. 27, 8 5. B.) 
Die Anstellung, die der Genehmigung des Regierungspräsidenten 
bedarf, erfolgt in beiden Fällen durch den Magistrat nach Anhörung 
der Stadtverordnetenversammlung, bezw. durch den Polizeipräsidenten. 
Die definitive Anstellung wird jedoch erst nach einer Probedienstleistung 
von meist sechs Monaten, die indeß mit Genehmigung des Regierungs- 
präsidenten verlängert werden kann, erlangt und zwar nur, wenn der 
„Probist“ sich nicht in irgend einer Beziehung, körperlich, dienstlich 
oder moralisch als untauglich für den Exekutivdienst erwiesen hat. 
1) Die vom Regierungspräsidenten mit dem Genehmigungsvermerk versehene 
Anstellungsurkunde, die der Polizeibeamte bei definitiver Anstellung erhält, gilt 
zugleich als eine Aufnahmeurkunde im Sinne des § 1. Anm. 1. S. 2. 
Ohne Weiteres erwirbt der Beamte durch eine derartige Anstellungsurkunde 
die preußische Staatsangehörigkeit. 
Dem definitiv angestellten Beamten kann seitens der Behörde seine 
Stellung nicht gekündigt werden,') wohl aber kann er selbst seine Ent- 
lassung jederzeit, natürlich unter Beobachtung der bei der Anstellung 
vereinbarten Kündigungsfrist, verlangen, verliert dann natürlich seine 
Pensionsansprüche. Uebrigens kann ihm die Entlassung „wegen erheb- 
licher Nachtheile für das gemeine Beste“, z. B. wenn nicht gleich Ersatz 
beschafft werden kann, versagt werden. Nur die Unterbeamten der 
Berliner und Charlottenburger Schutzmannschaft können auch ohne be- 
sonderes Disciplinarverfahren entlassen werden, da hier ein gegenseitiges 
  
*) Eine Entlassung wider Willen des Beamten ist nur im förmlichen 
Disziplinarverfahren möglich. (Vergl. S. 55, § 6. C. S. b und S. 61, § 6. C. 11.)
	        

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