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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Rechtsstellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Erwerb der Beamteneigenschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • A. Allgemeines.
  • B. Die Anforderungen an die Person.
  • C. Rechtsstellung.
  • 1. Erwerb der Beamteneigenschaft.
  • 2. Diensteid.
  • 3. Dienstpflichten.
  • 4. Gehalt und Pension.
  • 5. Besonderer Rechtsschutz.
  • 6. Zwangsbefugnisse.
  • 7. Das Verhalten gegen Vorgesetzte.
  • 8. Disziplinarstrafen.
  • 9. Verbrechen und Vergehen im Amte.
  • 10. Uniform und Bewaffnung,
  • 11. Ende des Beamtenverhältnisses.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

§ 6. A. Allgemeines. — B. Anforderungen. — C. Rechtsstellung. 29 
Kündigungsrecht — für die Behörde und für den Beamten — besteht. 
Die Kündigungsfrist beträgt hier vier Wochen. 
2) Eine Versetzung von einer Stadt in die andere ist natürlich nur bei den 
Beamten der Königlichen Polizeiverwaltungen möglich und geschieht auch dort nur 
ausnahmsweise. 
B. Die Anforderungen an die Person entsprechen den 
eigenartigen Verhältnissen des Exekutivdienstes: sicheres und ruhiges, 
aber entschiedenes Auftreten, körperliche Kraft und Gesundheit, Schneid, 
persönlicher Muth, Gehorsam, kameradschaftlicher Sinn, Diensteifer, Un- 
bestechlichkeit, Königstreue und dergl. Eigenschaften müssen bei dem Exekutiv- 
beamten vorausgesetzt werden. Ferner müssen seine geistigen Fähigkeiten 
ihn in den, Stand setzen, den Sinn eines ihm ertheilten Befehls richtig 
zu erfassen, sowie überhaupt sich die erforderlichen Dienstkenntnisse zu 
verschaffen; er muß mit den Elementarfächern, die in der Volksschule 
gelehrt werden, vertraut sein und eine leserliche und von groben Recht- 
schreibungsfehlern freie Handschrift haben. 
C. Nechtsstellung. Alle Unterthanen sind zum Gehorsam 
gegen staatliche Anordnungen, zur Steuerzahlung, zur unentgeltlichen 
Uebernahme von Aemtern verpflichtet und werden andererseits vom 
Staat in ihren Rechten gegen jeden Dritten geschützt: genau so der 
Polizeibeamte. Durch die dauernde Dienststellung tritt derselbe aber 
in ein ganz besonderes Verhältniß zum Staate: er leistet ihm in hervor- 
ragendem Maße Dienste, er schuldet ihm mehr Gehorsam, mehr Treue, 
mehr Aufopferung und Selbstverleugnung wie alle Anderen; er „ist 
vorzüglich bestimmt, die Sicherheit, die gute Ordnung und den Wohl- 
sond des Staates unterhalten und befördern zu helfen.“ (A. L. R. 
.10. 8 1). 
Für dieses Mehr, das der Beamte vor allen Unterthanen dem 
Staate leistet, erhält er Besoldung, bei Dienstreisen Tagegelder und 
Reisekosten*), ferner bei Versetzungen Umzugskosten, in unverschuldeten 
Nothfällen unter Umständen auch eine besondere „Unterstützung“ und 
wird durch einen Titel, durch Uniform und durch ganz besonderen 
Rechtsschutz ausgezeichnet. 
3) Auf die Militärverhältnisse bleibt die Beamtenstellung ohne Einfluß, jedoch 
werden Polizeibeamte im Exekutivdienst als „unabkömmlich“ reklamirt und 
dann für den Mobilmachungsfall hinter den letzten Jahrgang der Landwehr 
zurückgestellt. 
1. Erwerb der Beamteneigenschaft. Diese Beamteneigenschaft wird 
von dem Exekutivpolizeibeamten nach erfolgter Bestätigung durch den 
Regierungspräsidenten erworben; vorher ist er zur Ausübung seines 
Amtes nicht berechtigt. 
4) Er würde sich event. unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes 
befassen und dafür mit Gefängniß bestraft werden (§ 132 St. G. B.)). 
  
  
*) Städtische Beamte erhalten nur ihre baren Auslagen erstattet.
	        

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