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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Preface

Title:
Vorwort, zugleich Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Preface

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

IV Vorwort, zugleich Einleitung. 
wird auch selten in der Lage sein, den Neulihgen eine gründliche Dienst- 
kenntniß zu vermitteln, und da ein geeignetes Lehrbuch bisher gänzlich 
fehlte, so kommt man nothgedrungen zu dem Ende, den bisherigen Unter- 
offizier ohne große Bedenken zu verwenden, wie es gerade geht. Dies 
mag meinetwegen das gerügte Verfahren entschuldigen, zu recht- 
fertigen vermag es diese Praxis unter keinen Umständen. Will man 
ehrlich sein, dann wird man gestehen müssen: Durch ein solches Ver- 
fahren wird der Beamte weder ausgebildet, noch auch dazu angehalten, 
sich selbst diejenigen Dienstkenntnisse zu erwerben, die für gehörige Aus- 
übung seines Berufes unbedingt erforderlich sind. Der Beamte lebt 
in den Tag hinein, verrichtet mechanisch seinen Straßendienst, ohne sich 
auch nur jemals klar zu werden, wozu er eigentlich da ist, was er auf 
der Straße eigentlich soll, ohne sich des innigen Zusammenhanges der 
Polizeithätigkeit mit der Staatsthätigkeit überhaupt bewußt zu werden. 
Der patrouillirende Beamte mag auf der Straße „spazieren“ gehen, 
daß er „Dienst" verrichtet, wird Niemand behaupten wollen; er ist dazu 
absolut nicht in der Lage, denn er ist weder über seine Rechte, noch 
über seine Pflichten unterrichtet, noch weniger natürlich darüber, wes- 
halb er gerade diese Befugnisse, weshalb er gerade diese Pflichten 
hat. Daß man unter solchen Verhältnissen ordnungsmäßige Ausübung 
des Dienstes von den Beamten erwarten könne, muß billigerweise 
bezweifelt werden. 
Demgegenüber wird an dieser Stelle nachdrücklichst die Auffassung 
vertreten, daß, wie jeder andere Beruf, auch der Polizeiberuf eine 
besondere Ausbildung erfordert, daß man, wenn man selbst von einem 
Hufschmied den Nachweis seiner Befähigung verlangt, logischerweise nicht 
einen Polizeibeamten auf die Straße stellen sollte, ohne ihn mit seinen 
Berufspflichten genau vertraut gemacht zu haben; zumal es sich hier 
um einen Beamten handelt, den das Gesetz mit einer außerordentlichen 
Autorität dem Publikum gegenüber ausstattet, einen Beamten, der in weit- 
gehendster Weise zu Eingriffen in Freiheit und Eigenthum der Staats- 
unterthanen befugt ist. Soll der Beamte wirklich als solcher, d. h. als 
Beauftragter des Staates, thätig sein, dann ist in erster Linie erforder- 
lich, daß er erfährt, welche Dienste er dem Staate eigentlich leisten soll, 
wozu ihn der Staat angestellt und vor Allem, mit welchen Zwangs- 
rechten er ihn ausgestattet hat. 
Die vom Verfasser für nothwendig erachtete Ausbildung des Be- 
amten darf sich auch nicht auf die bloße Polizeithätigkeit beschränken;
	        

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