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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Rechtsstellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Diensteid.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • A. Allgemeines.
  • B. Die Anforderungen an die Person.
  • C. Rechtsstellung.
  • 1. Erwerb der Beamteneigenschaft.
  • 2. Diensteid.
  • 3. Dienstpflichten.
  • 4. Gehalt und Pension.
  • 5. Besonderer Rechtsschutz.
  • 6. Zwangsbefugnisse.
  • 7. Das Verhalten gegen Vorgesetzte.
  • 8. Disziplinarstrafen.
  • 9. Verbrechen und Vergehen im Amte.
  • 10. Uniform und Bewaffnung,
  • 11. Ende des Beamtenverhältnisses.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

30 I. Allgemeine Vorkenntnisse. 
2. Diensteid. Bevor der Beamte seinen Dienst antritt, soll er 
folgenden Eid leisten: „Ich, N. N., schwöre zu Gott dem Allmächtigen 
und Allwissenden, daß Seiner Königlichen Majestät von Preußen, meinem 
allergnädigsten Herrn, ich unterthänig, treu und gehorsam sein und alle 
mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflichten nach bestem Wissen 
und Gewissen genau erfüllen, auch die Verfassung gewissenhaft beobachten 
will, so wahr mir Gott helfe (Evangelische) durch Jesum Christum 
zur Seligkeit; (Katholiken) und sein heiliges Evangelium.“ 
Dieser Eidesleistung hat gemäß der Verordnung vom 26. Ok- 
tober 1799 folgende „Vorhaltung bei Diensteiden“ voraus- 
zugehen:?) 
„Der Diensteid ist bestimmt, den Schwörenden feierlich angeloben 
zu lassen, daß er in treuer Wahrnehmung seines Amtes und strenger 
Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten, nicht allein den Vorschriften 
der Gesetze, sondern auch der inneren Stimme seines Gewissens überall 
Folge leisten wolle. Die Erinnerung, diesen Eid geleistet zu haben, 
soll und wird jeden rechtschaffenen Mann bewegen, die übernommenen 
Verbindlichkeiten nicht allein so zu erfüllen, wie er es vor seinem Landes- 
herrn und vor den vorgesetzten Behörden, sondern auch, wie er es vor 
dem höchsten Richter verantworten kann. Wer seiner eidlichen Zusage 
stets eingedenk bleibt, wird auch dann, wenn kein anderer Zeuge, als 
sein eigenes Gewissen gegen ihn auftreten könnte, jeder Gelegenheit zur 
Verführung widerstehen und sich durch Menschenfurcht, Parteilichkeit, 
Gewinnsucht oder andere unlautere Absichten nicht abhalten lassen, 
überall mit unerschütterlicher Rechtschaffenheit zu handeln. 
„Bei jeder Eidesleistung wird Gott angerufen, den Meineid zu 
strafen und die genaue Befolgung der übernommenen Verpflichtung zu 
belohnen. Die feste Ueberzeugung von der göttlichen Allwissenheit, 
Allgegenwart, Gerechtigkeit und Allmacht muß Jeden abhalten, sich 
Vernachlässigungen einer angelobten Dienstpflicht zu erlauben, vielmehr 
eden veranlassen, auch die kleinste Abweichung von der erhaltenen 
Instruktion auf das Sorgfältigste zu verhüten. 
„Wer sich solchergestalt als ein gewissenhafter, redlicher Diener des 
Königs beträgt und mit unwandelbarer Treue unermüdlichen Diensteifer 
verbindet, kann sich des göttlichen Segens und unausbleiblicher Belohnung 
in dieser oder jener Welt versichert halten, wird auch bei jeder Gefahr 
oder Widerwärtigkeit den Trost und die Beruhigung genießen, die nur 
allein ein unverletztes Gewissen gewähren kann. Auf gleiche Art wird 
auch von Seiten der vorgesetzten Behörde derjenige stets rühmlich aus- 
gezeichnet werden, dessen Dienstführung zeigt, daß er sich bei jeder 
Gelegenheit seinem eidlichen Angelöbnisse gemäß beträgt und sich dadurch 
würdig macht, dem Landesherrn zur weiteren Beförderung oder sonst 
zu erwartenden Gnadenbezeugung empfohlen zu werden. Dahingegen 
*) Kabe, Bd. V. S. 586.
	        

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