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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Rechtsstellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Diensteid.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • A. Allgemeines.
  • B. Die Anforderungen an die Person.
  • C. Rechtsstellung.
  • 1. Erwerb der Beamteneigenschaft.
  • 2. Diensteid.
  • 3. Dienstpflichten.
  • 4. Gehalt und Pension.
  • 5. Besonderer Rechtsschutz.
  • 6. Zwangsbefugnisse.
  • 7. Das Verhalten gegen Vorgesetzte.
  • 8. Disziplinarstrafen.
  • 9. Verbrechen und Vergehen im Amte.
  • 10. Uniform und Bewaffnung,
  • 11. Ende des Beamtenverhältnisses.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

§ 6. C. Rechtostellung. 3. Dienstpflichten. 31 
haben diejenigen, welche die feierlich beschworenen Dienstpflichten ver- 
nachlässigen oder sich soweit vergehen, der ihnen ertheilten Instruktion 
freventlich entgegen zu handeln, außer der allgemeinen Verachtung auch 
die in den Gesetzen den pflichtvergessenen Offizianten angedrohten harten 
Strafen zu gewärtigen, welche nach Verhältniß des beträchtlichen oder 
geringeren Verschuldens, ohne Nachsicht und Ansehen der Person, an 
ihnen unausbleiblich werden vollzogen werden.“" — — 
War der Beamte bereits anderweitig in dieser Beamteneigenschaft 
oder sonst als Staatsbeamter vereidigt, so soll derselbe nur auf den 
früheren Eid hingewiesen werden. 
3. Die Dienstpflichten des Beamten ergeben sich aus seinem Dienst- 
eid und den „Vorhaltungen“". An erster Stelle muß der Beamte 
eifrigst bemüht sein, sich mit den Pflichten seines Amtes bekannt zu 
machen: das wird ihm zwar nur durch scharfe Arbeit gelingen, keines- 
falls aber darf er deswegen seine Dienstausbildung vernachlässigen: 
er würde sich dadurch in unlöslichen Widerspruch mit dem Gelöbniß 
seines Eides setzen! Unannehmlichkeiten der verschiedensten Art, immer 
und immer hervorgerufen durch seine Dienstunkenntniß, würden ihn 
treffen und ihm sein Leben verbittern. 
5) Es wird zwar von Zeit zu Zeit eine Unterweisung der Unterbeamten durch 
die Vorgesetzten, namentlich über neu ergangene Gesetze, Verordnungen 2c., er- 
folgen, im Wesentlichen ist es jedoch Sache des Beamten selbst, sich eine gehörige 
Dienstkenntniß zu verschaffen, deren thatsächliches Vorhandensein aber von den 
Vorgesetzten scharf kontrollirt werden muß. 
Weiter ist tadellose Führung in und außer Dienst zu verlangen; 
der Beamte hat sich des Ansehens stets würdig zu erweisen, das der 
Polizeiberuf erfordert; verpönt ist unter allen Umständen Trunkenheit, 
Spiel, schlechter Umgang, besonders mit übelbeleumdeten Frauenspersonen, 
Schuldenmachen, Geschenke anzunehmen, besonders sich „freihalten“ zu 
lassen als Belohnung für Dienstverrichtungen rc. rc. 
Amtsverschwiegenheit versteht sich von selbst, auch den Ange- 
hörigen gegenüber; besonders in öffentlichen Lokalen, in der Unter- 
haltung mit klatschsüchtigen Personen, Zeitungsreportern 2c. sei der Beamte 
vorsichtig. Diese Pflicht zur Amtsverschwiegenheit erstreckt sich selbst 
auf den Verkehr mit den Gerichten: während die Gerichte sonst von 
Jedem Zeugniß verlangen und dasselbe event. durch Geld= und Freiheits= 
strafen erzwingen können, dürfen öffentliche Beamte, auch wenn sie 
nicht mehr im Dienste sind, über Umstände, auf welche sich ihre Pflicht 
zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen nur mit Genehmigung 
ihrer vorgesetzten Dienstbehörde vernommen werden, die allerdings nur 
unter gewissen Voraussetzungen versagt werden kann (§ 53 St. P. O. 
bezw. § 341 C. P. O.). Uebrigens besteht eine Pflicht zur Amts- 
verschwiegenheit dem Gerichte gegenüber keineswegs in allen Fällen, 
sondern nur da, wo das Interesse der Verwaltung, besonders des 
— 
Staates, berührt wird; über seine Wahrnehmungen bezüglich eines
	        

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