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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Rechtsstellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Dienstpflichten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • A. Allgemeines.
  • B. Die Anforderungen an die Person.
  • C. Rechtsstellung.
  • 1. Erwerb der Beamteneigenschaft.
  • 2. Diensteid.
  • 3. Dienstpflichten.
  • 4. Gehalt und Pension.
  • 5. Besonderer Rechtsschutz.
  • 6. Zwangsbefugnisse.
  • 7. Das Verhalten gegen Vorgesetzte.
  • 8. Disziplinarstrafen.
  • 9. Verbrechen und Vergehen im Amte.
  • 10. Uniform und Bewaffnung,
  • 11. Ende des Beamtenverhältnisses.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

32 I. Allgemeine Vorkenntnisse. 
gegen ihn selbst verübten Widerstandes z. B. hat der Polizeibeamte 
dem Gericht in dem betr. Strafverfahren ohne Weiteres Zeugniß 
zu geben. 
6) Aehnliche Fälle, in denen eine Pflicht zur Verschwiegenheit besteht, giebt es 
auch in anderen Lebensverhältnissen: Rechtsanwälte, Advokaten, Notare, Ver- 
theidiger, Aerzte und Apotheker, Hebammen 2c. sowie die bei diesen beschäftigten 
Gehülfen machen sich strafbar, wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, 
die ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut sind (§ 300 
St. G. B); dementsprechend sind auch diese, wenigstens zum Theil, berechtigt, vor 
Gericht ihr Zeugniß zu verweigern (§ 52 St. P. O.). 
Eine besondere Stellung des Beamten ergiebt sich zur Politik: 
er soll zwar in seinem Wahlrecht, in der Freiheit seiner Meinungs- 
äußerung wie in der Ausübung seiner weiteren, sogenannten „politischen 
Rechte“ nicht beschränkt werden, jedoch hat er sich nicht nur jeder 
Agitation für einen regierungsfeindlichen Kandidaten zu enthalten, 
sondern es muß schon als mit seinen Dienstpflichten, nach denen er die 
Politik des Königs zu unterstützen hat, absolut nicht vereinbar angesehen 
werden, wenn er auch nur seine Stimme z. B. einem sozialdemokratischen 
Abgeordneten geben würde. Solchenfalls müßte der betr. Beamte im 
Disziplinarverfahren aus seinem Amte entfernt werden. 
4. Gehalt und Pension. Da der Staat die ganze Thätigkeit 
seiner Beamten in Anspruch nimmt, ihnen jede andere gewinnbringende 
Beschäftigung unmöglich macht, ergiebt sich für ihn die Verpflichtung, 
seinen Beamten diejenigen Mittel zu gewähren, die für deren standes- 
gemäßen Lebensunterhalt, für Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder 
sowie für ein sorgenfreies Alter und für eine gesicherte Zukunft der 
Wittwen und Waisen des Beamten erforderlich sind. Diesen Zweck 
erreicht der Staat durch Gewährung von Gehalt während der Dienst- 
zeit, von Pension nach eingetretener Dienstunfähigkeit und von Wittwen- 
und Waisengeld im Todesfalle des Beamten an dessen Hinterbliebene, 
insoweit sie bisher von ihm ernährt wurden. Aus dieser Fürsorge 
des Staates ergiebt sich andererseits sein Recht, seinen Dienern jeglichen 
Nebenerwerb zu untersagen; zur Uebernahme von besoldeten Neben- 
ämtern, zur Besorgung von Beschäftigungen, die einen regelmäßigen 
Gewinn abwerfen, mögen sie nun von dem Beamten selbst oder seinen 
Familienangehörigen (Ehefrau, Kinder) betrieben werden, ist daher in 
jedem einzelnen Fall die Genehmigung der vorgesetzten Behörde er- 
forderlich. Dasselbe gilt von Vormundschaften und ähnlichen öffentlichen 
Aemtern, da diese eine Thätigkeit des Beamten beanspruchen, die dem 
eigentlichen Dienste dadurch verloren geht. 
7) Hierunter fällt auch die Uebernahme des Amtes als „Vicewirth“ gegen freie 
Wohnung oder geringere Wohnungsmiethe oder gegen sonstige Vortheile. 
Das Gehalt empfängt der Beamte in barem Gelde vierteljährlich 
im voraus, während der Probedienstzeit monatlich nachträglich. Das 
Gehalt des Beamten unterliegt denselben öffentlichen Lasten, wie das
	        

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