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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Rechtsstellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Gehalt und Pension.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • A. Allgemeines.
  • B. Die Anforderungen an die Person.
  • C. Rechtsstellung.
  • 1. Erwerb der Beamteneigenschaft.
  • 2. Diensteid.
  • 3. Dienstpflichten.
  • 4. Gehalt und Pension.
  • 5. Besonderer Rechtsschutz.
  • 6. Zwangsbefugnisse.
  • 7. Das Verhalten gegen Vorgesetzte.
  • 8. Disziplinarstrafen.
  • 9. Verbrechen und Vergehen im Amte.
  • 10. Uniform und Bewaffnung,
  • 11. Ende des Beamtenverhältnisses.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

34 I. Allgemeine Vorkenntnisse. 
Ein Beamter, der noch keine Pensionsberechtigung erworben hat, 
also in der Regel vor Beendigung des 10. Dienstiahres, kann nur im 
Wege des Disziplinarverfahrens entlassen werden. (Vergl. S. 55, 
Ziffer 8 dieses Paragraphen.) 
Wittwen= und Waisengeld wird in der Art gezahlt, daß die 
Hinterbliebenen eines noch im Dienste befindlichen, also noch nicht 
pensionirten Beamten bei dessen Tod das volle Gehalt, event. Dienst- 
wohnung 2c. für den Sterbemonat und auf weitere drei Monate be- 
ziehen; war der Beamte jedoch bei seinem Todesfall bereits pensionirt, 
dann erhalten sie für den Sterbemonat und auch für den nächst- 
folgenden die volle Höhe der bisher bezogenen Pension (Gnaden- 
quartal bezw. Gnadenmonat). 
Die Höhe des ferneren Wittwen- und Waisengeldes berechnet sich 
in beiden Fällen nach dem Betrage der Pension, die der verstorbene 
Beamte zur Zeit seines Todes bezogen hat oder die er bezogen haben 
würde, falls er bereits pensionirt gewesen wäre. Die Wittwe erhält 
von dieser Pension 4/100, niemals aber weniger als 216 Mark, und 
für jedes ihrer Kinder ein Fünftel der Wittwenpension; bekommt die 
Mutter kein Wittwengeld, dann erhält jedes Kind ein Drittel der Wittwen- 
pension.) Außerdem darf der Gesammtbetrag des Wittwen= und 
Waisengeldes eine gewisse Höhe nicht übersteigen. Auch Wittwen= und 
Waisengeld werden monatlich voraus gezahlt; ihre Erstattung hört auf 
im Todesfall der Empfänger, bei Wiederverheirathung der Wittwe und 
für die Waisen: mit Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Mädchen 
event. früher im Falle der Verehelichung. 
5. Besonderer Rechtsschutzmuß dem Beamten und namentlich 
dem Polizeibeamten unter allen Umständen gewährt werden, wenn man 
von ihm ordnungsmäßige Ausführung seiner Dienstobliegenheiten ver- 
langen will. 
a) Konfliktserhebung. Zunächst ist ohne Weiteres klar, daß 
ein Polizeibeamter persönlich verantwortlich ist unm für den Schaden 
haftet, den er unter Ueberschreitung seiner Zuständigkeit anrichtet, daß 
andererseits ein Beamter, der allen möglichen chikanösen Verfolgungen 
ausgesetzt wäre, der sich bei jeder Amtshandlung sagen müßte, daß 
vielleicht ein Dutzend Menschen oder gar noch mehr ihn gerichtlich verklagen 
werden, weil er z. B. einen Leierkastenspieler von der Straße entfernt 
und sie dadurch eines „musikalischen Genusses“ beraubt habe, oder daß 
ihn ein Festgenommener ohne große Weitläufigkeiten wegen „Freiheits= 
beraubung“ vor dem Strafrichter zur Verantwortung ziehen könnte, 
daß ein solcher Beamter, der nie vor gerichtlicher Verfolgung sicher 
wäre, es sich zehnmal überlegen würde, ob er überhaupt einschreiten 
— 
*) Eine Erörterung der einzelnen Fälle, in denen die Wittwe nichts bekommt, 
kann hier unterbleiben, da diese immerhin als Ausnahme gelten können.
	        

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