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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Rechtsstellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Besonderer Rechtsschutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • A. Allgemeines.
  • B. Die Anforderungen an die Person.
  • C. Rechtsstellung.
  • 1. Erwerb der Beamteneigenschaft.
  • 2. Diensteid.
  • 3. Dienstpflichten.
  • 4. Gehalt und Pension.
  • 5. Besonderer Rechtsschutz.
  • 6. Zwangsbefugnisse.
  • 7. Das Verhalten gegen Vorgesetzte.
  • 8. Disziplinarstrafen.
  • 9. Verbrechen und Vergehen im Amte.
  • 10. Uniform und Bewaffnung,
  • 11. Ende des Beamtenverhältnisses.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

86. C. Rechtsstellung. 6. Zwangsbefugnisse. 39 
bestehen, wenn der Beamte an und für sich zur Vornahme der be- 
treffenden Handlung (z. B. zur Anzeige) verpflichtet gewesen wäre. 
In diesem Zwange liegt auch der Unterschied der Nöthigung von 
der Bestechung: beide beabsichtigen, den Beamten zu irgend etwas zu 
veranlassen; die Nöthigung sucht ihr Ziel durch Gewalt oder durch 
Drohung zu erreichen, die Bestechung tritt dem Beamten etwas liebens- 
würdiger gegenüber, sie verspricht oder gewährt ihm Geschenke oder 
andere Vortheile. (Vergl. S. 38, Anm. 9 und S. 59, Ziffer 9e dieses 
Paragraphen.) 
3. Beamtenbeleidigung erfordert bezüglich des Begriffs der 
Beleidigung denselben Thatbestand wie die gewöhnliche Beleidigung. 
(Vergl. S. 104, § 10. A. II. 2.) Sie unterscheidet sich von dieser nur da- 
durch, daß sie sich gegen einen Beamten richtet, und zwar nicht schlechthin 
gegen einen Beamten, sondern daß sie, während derselbe in Ausübung 
seines Berufes begriffen war, oder in Beziehung auf diesen, gegen ihn 
begangen ist. Und das Besondere dieser „Beamtenbeleidigung“ liegt 
auch nicht darin, daß sie an sich härter bestraft würde, wie eine andere, 
gegen eine Privatperson gerichtete, denn der Beamte hat keineswegs eine 
andere „Ehre“ wie andere Staatsbürger, sondern der Unterschied zeigt 
sich einzig und allein dadurch, daß in diesen Fällen ein öffentliches 
Interesse vorliegt und der Staatsanwalt daher Klage erhebt, und daß 
neben dem Beamten selbst auch dessen amtliche Vorgesetzte berechtigt 
sind, den zur Bestrafung der Beleidigung, wie in allen Fällen, so auch 
hier erforderlichen Strafantrag zu stellen. (§§ 185 bis 200 St. G. B.) 
10) Sonst ist in Fällen der Beleidigung und leichten Körperverletzung, wenn 
nicht ein öffentliches Interesse vorliegt, dem Beleidigten die Erhebung der Privat- 
klage überlassen. 
6. Zwangsbefugnisse. Störungen der öffentlichen Ordnung und 
Sicherheit vorzubeugen, sowie Befehlen des Staates oder der Ver- 
waltungsbehörde Geltung und Nachdruck zu verschaffen, hatten wir im § 5.A 
(S. 25) als wesentlichste Aufgabe der Exekutive kennen gelernt. Kommen, 
wie das in der Mehrzahl der Fälle geschieht, die Unterthanen diesen 
Befehlen freiwillig nach, enthalten sie sich aller Handlungen, die die 
öffentliche Ordnung stören könnten, oder halten sie wenigstens dabei 
inne, wenn sie von einem Exekutivbeamten dazu aufgefordert werden, 
dann ist Alles in Ordnung, und die Polizei hat durch ihr bloßes Vor- 
handensein zu diesem Resultat geführt. Wer dagegen diesen Befehlen 
entgegenhandelt, gegen den hat die Polizei rückwirkend vorzugehen, 
indem sie seine Bestrafung entweder selbst vornimmt oder sie wenigstens 
veranlaßt; wer aber den Anordnungen zuwider in der Störung der 
Ordnung fortfährt, dem ist dies unmöglich zu machen, indem die 
Polizei gegen ihn eine vorbeugende Thätigkeit entfaltet. Die Mittel, 
die der Verwaltung zu diesem Zwecke zu Gebote stehen, sind S. 20, 
§ 4. C erörtert; auch der einzelne Beamte aber steht Ungehorsamen
	        

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