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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Preface

Title:
Vorwort, zugleich Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Preface

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

Vorwort, zugleich Einleitung. V 
der Beamte muß unter allen Umständen auch das Wesen des Staates 
im Allgemeinen, die vom Staate verfolgten Endzwecke und, daraus 
abgeleitet, die Aufgabe kennen lernen, die der Staat der Polizei über- 
weist, damit auch sie zur Erreichung seiner Endziele nach Kräften bei- 
trage. Nur so unterrichtet, kann der Beamte fruchtbringend thätig 
sein, nur so fühlt er sich als winziges Glied eines ungeheuren Ganzen, 
des Behördenapparates, das zu nichts Anderem berufen ist, als des 
Staates Befehle so auszuführen, wie der Staat selbst es in seinen 
Gesetzen vorschreibt. Der Beamte darf nun freilich nicht als Maschine 
arbeiten, er soll denken; er muß daher nicht allein wissen, daß ein 
Lebensverhältniß in der und der Art vom Staate geregelt ist, sondern 
warum der Gesetzgeber gerade so und nicht anders vorgegangen ist, und 
wie gerade dieser einzelne Befehl sich harmonisch an das Ganze angliedert. 
Demgemäß erörtere ich zunächst das Wesen und die Thätigkeit des 
Staates, alsdann die Polizeithätigkeit im Allgemeinen sowie die persön- 
liche Stellung des Exekutivbeamten und endlich die Einzelgebiete polizei- 
licher Zuständigkeit; letztere juristisch zwar nicht erschöpfend, wohl aber 
derart, daß ich Alles das darbiete, was der Exekutivbeamte wissen muß, 
darüber hinaus aber die Weiterbehandlung der einzelnen Sache sowie 
deren Zusammenhang mit dem Wesen des Ganzen in Umrissen an- 
deute, so daß dem Beamten überall die innige Verbindung der polizei- 
lichen mit der allgemeinen Staatsthätigkeit zum Bewußtsein kommt. 
In einem dritten und vierten Theile wird kurz der Schriftverkehr be- 
sprochen. Zahlreiche, zum Theil sehr wichtige Anmerkungen sind in 
kleinerem Drucke dem Texte eingefügt. 
Das Buch verfolgt einen dreifachen Zweck: 1. Es ist zunächst für 
untere Exekutivpolizeiorgane (Polizeisergeanten, Schutzleute, Gendarmen, 
Polizeiwachtmeister 2c.) berechnet, sowie für diejenigen Personen, die sich 
auf diesen Beruf vorbereiten wollen, und daher in gemeinverständlicher 
Sprache geschrieben, unbeschadet natürlich seines wissenschaftlichen In- 
haltes. 2. Auch den Bureaubeamten der Polizeiverwaltungen sowie 
den oberen Exekutivbeamten, namentlich insoweit sie aus der Klasse der 
Unterbeamten hervorgegangen sind, und den Ehrenbeamten der Selbst- 
verwaltung, soweit Letztere nicht juristisch vorgebildet, wird ein Studium 
dieses Buches nur vortheilhaft sein. Vielleicht trägt es dazu bei, auch 
in diesen Kreisen eine — durchaus erforderliche — bessere Kenntniß der 
Grenzen polizeilicher Zuständigkeit zu verbreiten. 3. Schließlich soll 
es auch anderen Personen, die sich kurz über das Wesen des Staates
	        

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