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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Rechtsstellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Zwangsbefugnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • A. Allgemeines.
  • B. Die Anforderungen an die Person.
  • C. Rechtsstellung.
  • 1. Erwerb der Beamteneigenschaft.
  • 2. Diensteid.
  • 3. Dienstpflichten.
  • 4. Gehalt und Pension.
  • 5. Besonderer Rechtsschutz.
  • 6. Zwangsbefugnisse.
  • 7. Das Verhalten gegen Vorgesetzte.
  • 8. Disziplinarstrafen.
  • 9. Verbrechen und Vergehen im Amte.
  • 10. Uniform und Bewaffnung,
  • 11. Ende des Beamtenverhältnisses.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

40 I. Allgemeine Vorkenntnisse. 
nicht wehrlos gegenüber: für vorbeugende Diensthandlungen hat er die 
„polizeiliche Verwahrung“ und das „polizeiliche Eindringen 
in Wohnungen“, für rückwirkende die „vorläufige Festnahme“, 
die „Durchsuchung"“ und die „Beschlagnahme“, sowie in beiden 
Fällen bei offenem Angriff das Recht des Waffengebrauchs. 
a) Polizeiliche Verwahrung ist keine Strafe, sie will, wie 
das bei der Strafe beabsichtigt wird, Keinem ein Uebel zufügen, weil 
er selbst Anderen Uebles gethan habe, sondern sie ist ganz vor- 
beugende Maßregel, sie will fernere Störungen, weiteres Unglück 
vermeiden. 
Demgemäß ist der Exekutivpolizeibeamte befugt. Personen in 
polizeiliche Verwahrung zu nehmen, deren eigener Schutz dies er- 
fordert: Verfolgte, Oddachlose, Erfrierende, sinnlos Betrunkene 2c., 
ferner solche, bei denen eine derartige Maßregel, d. h. ein Verschwinden 
auf gewisse Zeit aus der Oeffentlichkeit, oder eine Beschränkung ihrer 
persönlichen Handlungsfreiheit zur Aufrechterhaltung der öffentlichen 
Sittlichkeit, Sicherheit und Ruhe dringend geboten erscheint. 
11) Auch diese beiden Fälle — bloßes Verschwinden aus der Oeffentlichkeit 
und Entziehung der Handlungsfreiheit — sind wohl auseinander zu halten: es 
kann Jemand im Interesse der öffentlichen Ruhe 2c. in polizeiliche Verwahrung 
genommen werden, ohne daß er selbst deren Bestand irgendwie gefährdete, daher 
vorübergehend in seiner persönlichen Freiheit zum Handeln beschränkt werden müßte; 
z. B. es transportirt Jemand einen Bären durch einen Ort und macht an irgend einer 
Stelle Halt, um auszuruhen. Offenbar stört er hierdurch nicht um Mindesten die 
öffentliche Ruhe. Nun strömen aber eine Menge Menschen, Kinder und Erwachsene, 
herbei, die alle noch keinen Bären gesehen haben; schließlich ist der halbe Ort 
versammelt, die Leute drängen sich, Jeder will den Bären anfassen, Weiber werden 
ohnmächtig 2c. Nun ist die öffentliche Ruhe und Sicherheit, event. auch die 
Siulichkeit gefähidet, ohne daß der Bärenführer das eigentlich veranlaßt hätte, 
und dennoch wird er sammt seinem Bären in polizeiliche Verwahrung genommen 
und erst freigelassen, nachdem sich die Menge verlaufen hat, event. auch erst nach 
Emtritt der Dunkelheit, um so schnell wie möglich den Ort zu verlassen. Hier 
machte weder der eigene Schutz des Mannes diese Maßregel erforderlich, noch kam 
es darauf an, ihm die Möglichkeit freier Willensbethätigung zu nehmen, da er ja 
absolut nichts Unrechtes vorhatte. — Indeß wird polizeiliche Verwahrung aus diesem 
Grunde selten sein, meist wird es sich darum handeln, weiteren Unfug unmöglich 
zu machen; sie ist jedoch, wie gezeigt, auch aus anderen Gründen nicht ausge- 
schlossen und daher niemals eine Strafe. 
Die polizeiliche Verwahrung wird sonach in der Regel nöthig bei 
Personen, die der Exekutivbeamte bei Handlungen antrifft, die gegen die 
öffentliche Sittlichleit, Sicherheit (z. B. ein Tobsüchtiger oder eine sonst 
dermaßen aufgeregte Person, deren unbeschränkte Willensfreiheit Gefahren 
für Andere befürchten lassen würde) oder Ruhe (z. B. ein lärmender 
Trunkenbold) verstoßen. Lassen diese Personen auf Ermahnung durch 
den Beamten von ihrem ungehörigen Verhalten ab. dann bringt der 
Beamte sie lediglich zur Strafanzeige, damit sie wegen der Ver- 
letzung öffentlicher Ordnung zur Rechenschaft gezogen werden, und hat 
sich dann weiter um sie nicht zu kümmern. Leisten sie dagegen seiner
	        

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