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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Rechtsstellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
8. Disziplinarstrafen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • A. Allgemeines.
  • B. Die Anforderungen an die Person.
  • C. Rechtsstellung.
  • 1. Erwerb der Beamteneigenschaft.
  • 2. Diensteid.
  • 3. Dienstpflichten.
  • 4. Gehalt und Pension.
  • 5. Besonderer Rechtsschutz.
  • 6. Zwangsbefugnisse.
  • 7. Das Verhalten gegen Vorgesetzte.
  • 8. Disziplinarstrafen.
  • 9. Verbrechen und Vergehen im Amte.
  • 10. Uniform und Bewaffnung,
  • 11. Ende des Beamtenverhältnisses.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

§ 6. C. Rechtsstellung. 8. Disziplinarstrafen. 55 
8e. Disziplinarstrafen sollen dem Vorgesetzten eine Handhabe bieten, 
die Erfüllung sämmtlicher Dienstpflichten von seinen Untergebenen zu 
erzwingen, ihre Vernachlässigung an ihnen zu ahnden. Deshalb kann 
die Befugniß zum Erlaß von Disziplinarstrafen nicht für jeden Fall 
an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden; man kann nicht, wie 
z. B. im Strafgesetz, sagen: „Wenn du das und das thust, wirst du 
bestraft", sondern so vielseitig der Dienst ist, der sich gar nicht in 
einzelne Fälle zerlegen läßt, so allgemein muß auch die Strafgewalt 
lein. Das Disziplinargesetz kann nur bestimmen: „wer sich mit seinen 
Dienstpflichten in Widerspruch setzt, wird bestraft“; die einzelnen Fälle, 
wann dies zu geschehen habe, kann es nicht aufzählen: das haben die 
Vorgesetzten zu beurtheilen. So unbestimmt, so untheilbar die 
Dienstpflicht, so unbeschränkt die Strafbefugniß. 
Die Disziplinarstrafen zerfallen in (Gesetz vom 21. Juli 1852): 
a) Ordnungsstrafen: 
4 Garmung 1 von jedem Dienstvorgesetzten zu ertheilen. 
3. Geldbuße (Bürgermeister, Polizeidirektor (-präsident) bis zu 
9 Mark, Regierungspräsident bis zu 90 Mark; wenn das Monats- 
gehalt weniger als 90 Mark beträgt, nur bis zu dessen Höhe, z. B. 
bis 75 Mark; Minister bis zu dem Betrage des Monatsgehaltes, also 
3. B. 120 Markk. 
4. Arreststrafe (Bürgermeister, Polizeidirektor (-präsident) bis zu 
drei Tagen, Regierungspräsident bis zu acht Tagen). 
Die Verfügung der Ordnungsstrafen erfolgt schriftlich oder zu 
Protokoll, nachdem der betreffende Beamte zur Sache gehört ist. Gegen 
die Straffestsetzung des Bürgermeisters ist binnen 14 Tagen die Be- 
schwerde an den Regierungspräsidenten, gegen dessen Bescheid binnen 
14 Tagen die Klage beim Oberverwaltungsgericht gegeben. Gegen die 
Straffestsetzung durch den Regierungspräsidenten ist die Beschwerde an 
den Oberpräsidenten, gegen dessen Entscheidung Klage beim Oberver- 
waltungsgericht zulässig: beides binnen 14 Tagen. Straffestsetzungen 
des Ministers sind nicht anfechtbar. Schutzleute haben nur die Be- 
schwerde im Dienstaufsichtswege (S. 52, Anm. 21). 
b) Entfernung aus dem Amte tritt bei Dienstvergehen ein, die 
durch Ordnungsstrafe (a) nicht gefühnt werden können, und kann, sofern 
der Beamte nicht auf Kündigung angestellt ist, wie z. B. in Berlin und 
Charlottenburg, nur durch ein besonderes Verfahren erfolgen, dessen Ein- 
leitung durch den Regierungspräsidenten angeordnet wird. Mit dieser 
Anordnung wird gleichzeitig*) in der Regel die vorläufige Enthebung 
des betreffenden Beamten von seinem Amte verfügt („Suspension"): 
*) Also ebenfalls durch den Regierungspräsidenten. Bei Gefahr im Verzuge 
kann auch der Bürgermeister (Polizeidirektor, Polizeipräsident) die Suspension an- 
ordnen, hat jedoch alsbald die Entscheidung des Regierungspräsidenten einzuholen.
	        

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