Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Der Polizeibeamte.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Der Polizeibeamte.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Rechtsstellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
9. Verbrechen und Vergehen im Amte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Unterlassung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • A. Allgemeines.
  • B. Die Anforderungen an die Person.
  • C. Rechtsstellung.
  • 1. Erwerb der Beamteneigenschaft.
  • 2. Diensteid.
  • 3. Dienstpflichten.
  • 4. Gehalt und Pension.
  • 5. Besonderer Rechtsschutz.
  • 6. Zwangsbefugnisse.
  • 7. Das Verhalten gegen Vorgesetzte.
  • 8. Disziplinarstrafen.
  • 9. Verbrechen und Vergehen im Amte.
  • I. Unterlassung.
  • II. Vergehung.
  • 10. Uniform und Bewaffnung,
  • 11. Ende des Beamtenverhältnisses.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

§ 6. C. Rechtsstellung. 9. Verbrechen und Vergehen im Amte. 57 
9. Verbrechen und Vergehen im Amte. Zwar ermöglicht die 
Disziplinarstrafe ein unbeschränktes Vorgehen gegen den Beamten wegen 
aller Pflichtwidrigkeiten, die er sich in amtlicher Eigenschaft zu Schulden 
kommen läßt; sie ist jedoch nicht berufen, die Anwendung des gewöhn- 
lichen Strafgesetzes auszuschließen, wenn der Beamte Handlungen begeht, 
die in diesem untersagt und mit Strafe bedroht sind. In Fällen, in 
denen die Strafgerichte gegen Jedermann einschreiten, z. B. wegen 
Diebstahls, unterliegt demgemäß auch der Beamte ihrer Verfolgung, und 
zwar in derselben Weise wie andere Staatsbürger. Wie jedoch das 
Strafgesetz den Beamten in vielen Fällen besonders schützt, solange er 
seine Pflicht thut, so bedroht es ihn auch mit besonderer Strafe, wenn 
er sein Amt dazu mißbraucht, Handlungen zu begehen, die einen schweren 
Vertrauensbruch darstellen oder sonst das öffentliche Rechtsbewußtsein 
verletzen. Dies sind zum Theil Handlungen, die überhaupt nur eine 
beamtete Person begehen kann, z. B. Bestechung im passiven Sinne, oder 
die zwar auch von Anderen verübt werden können, z. B. Unterschlagung, 
aber wenn ein Beamter sie begangen, wegen des darin liegenden Treu- 
bruches doppelt schwer zu bestrafen sind, z. B. Unterschlagung amtlicher 
Gelder 2c. (§§ 331 bis 359 St. G. B.) 
Das Strafgesetz bedroht den Polizeibeamten einmal wegen der 
Unterlassung einer Handlung, die er pflichtgemäß hätte vornehmen 
sollen (I.), und wegen des Begehens einer That, die er bei pflicht- 
mäßigem Verhalten hätte unterlassen müssen (II.). 
I. Unterlassung. 
a) Unterlassung der Strafverfolgung. Unterläßt ein Polizei- 
beamter die Verfolgung einer zu seiner Kenntniß gelangten strafbaren 
Handlung, gleichgültig welcher Art, erstattet er also keine Strafanzeige, 
so wird er, falls diese Unterlassung in der Absicht geschehen ist, den 
Thäter der gesetzlichen Strafe zu entziehen, mit Zuchthaus bis zu 
5 Jahren bestraft. Der Polizeibeamte hat in jedem Falle Strafanzeige 
zu erstatten, mag er nun die That selbst mit angesehen oder mag ein 
Anderer sie ihm mitgetheilt haben. 
Zum Thatbestand gehört ober stets die Absicht der Straf- 
entziehung; nicht unter die Strafandrohung fällt daher der Fall, daß 
der Beamte eine Anzeige unterläßt und den Thäter nur „verwarnt. 
Nun muß zwar allgemein gesagt werden, daß es nicht Sache des Schutz- 
mannes ist, zu entscheiden, ob im einzelnen Falle eine Bestrafung ein- 
zutreten habe, oder aber, ob eine Verwarnung ausreichend sei. Die 
Bestimmung hierüber hat an sich nur der mit der Polizeigewalt aus- 
gestattete Beamte, also der Polizeiverwalter; gleichwohl aber ist die 
bisherige Gewohnheit durchaus gut zu heißen, daß bei unbedeutenden 
Uebertretungen in geeigneten Fällen der Beamte vorab eine „Ver- 
warnung"“ ertheilt und erst bei Wiederholung der Uebertretung den 
Thäter zur Anzeige bringt. Denn es liegt in diesem Verfahren weniger
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment