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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Rechtsstellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
9. Verbrechen und Vergehen im Amte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Unterlassung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • A. Allgemeines.
  • B. Die Anforderungen an die Person.
  • C. Rechtsstellung.
  • 1. Erwerb der Beamteneigenschaft.
  • 2. Diensteid.
  • 3. Dienstpflichten.
  • 4. Gehalt und Pension.
  • 5. Besonderer Rechtsschutz.
  • 6. Zwangsbefugnisse.
  • 7. Das Verhalten gegen Vorgesetzte.
  • 8. Disziplinarstrafen.
  • 9. Verbrechen und Vergehen im Amte.
  • I. Unterlassung.
  • II. Vergehung.
  • 10. Uniform und Bewaffnung,
  • 11. Ende des Beamtenverhältnisses.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

58 I. Allgemeine Vorkenntnisse. 
die Ertheilung einer eigentlichen, die Bestrafung ersetzenden „Verwarnung“, 
als vielmehr eine Benachrichtigung, ein Aufmerksammachen auf die 
Geltung der betreffenden Polizeivorschrift, zumal doch angenommen werden 
muß, daß deren Vorhandensein vielen Leuten unbekannt ist, diese also bei 
der Uebertretung — was sie allerdings nicht straffrei macht — durchaus 
nach Treu und Glauben handeln. Deshalb ist an der bisherigen guten 
Sitte des höflichen, aber entschiedenen Hinweises auf die Existenz einer 
Polizeivorschrift durchaus festzuhalten. „Der Beamte ist der beste, der 
innerhalb seines Bezirkes zu gewöhnlichen Zeiten die geringste Zahl von 
Anzeigen zu erstatten braucht.“ Nichts macht einen schlechteren Ein- 
druck als die „Denunziationswuth“ der Unterbeamten. 
30) Unterlassung der Anzeige aus anderen Gründen, z. B. aus Trägheit 
wird durch Disziplinarstrafen geahndet. 
31) Eine für Jedermann bestehende Anzeigepflicht liegt in den Fällen vor, 
in denen Jemand von der beabsichtigten Ausführung eines Hochverraths, Landes- 
verraths, Münzverbrechens, Mordes, Raubes, Menschenraubes oder eines gemein- 
gefährlichen Verbrechens Kenntniß erhält, also von der künftigen Begehung 
einer Strafthat. Hier ist Jeder verpflichtet, um das Verbrechen zu vereiteln, 
der Behörde oder dem Bedrohten Mittheilung zu machen. (8§ 139 St. G. B.) 
II. Begehung. 
b) Begünstigung oder Benachtheiligung des Angeschuldigten. 
Die gleiche Strafe trifft den Beamten, wenn er danach trachtet, 
Jemandem zur Freisprechung oder zu einer milderen Strafe zu ver- 
helfen oder auch ihm eine härtere Strafe zu „verschaffen“, als das 
Gesetz für den betreffenden Fall androht, und wenn er zu diesem 
Zwecke, ehe die Strafe festgesetzt ist, eine Handlung vornimmt, die zu 
dem erstrebten Ziele führen kann, z. B. Vernichtung von Beweismitteln 
oder Anfertigung eines falschen Strafauszuges 2c. Hierher würde z. B. 
gehören, wenn ein Beamter gegen einen Gastwirth eine Strafanzeige 
wegen Uebertretens der Polizeistunde erstattet und in dieser Anzeige 
wahrheitswidrig hervorhebt, der Betreffende sei wegen derartiger Ueber- 
tretung noch nicht bestraft, um dadurch zu erreichen, daß gegen ihn nur 
eine geringe Strafe (etwa 3 Mark) vom Bürgermeister festgesetzt werde, 
während sonst, wenn er der Wahrheit gemäß die zahlreichen Vorstrafen 
angegeben hätte, vielleicht 15 Mark festgesetzt worden wären. 
Hat der Beamte seine Absicht durch Handeln vor der Straffest- 
setzung nicht erreichen können, dann würde zu demselben Ziele, nämlich 
zur Begünstigung des Angeschuldigten, führen, wenn er die ausgesprochene 
Strafe nicht derart vollstreckt, wie es angeordnet ist; sei es nun, daß 
er sie überhaupt nicht vollstreckt, oder sei es, daß er Jemanden, der 
eine Polizeistrafe von drei Tagen zu verbüßen hat, schon nach einem 
Tage wieder laufen läßt. Auch hierauf ruht Zuchthaus bis zu 
5 Jahren. 
c) Falsche Beurkundung. Ein Polizeibeamter, der in An- 
gelegenheiten, die zur polizeilichen Zuständigkeit gehören, rechtlich be-
	        

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