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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Rechtsstellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
9. Verbrechen und Vergehen im Amte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Vergehung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • A. Allgemeines.
  • B. Die Anforderungen an die Person.
  • C. Rechtsstellung.
  • 1. Erwerb der Beamteneigenschaft.
  • 2. Diensteid.
  • 3. Dienstpflichten.
  • 4. Gehalt und Pension.
  • 5. Besonderer Rechtsschutz.
  • 6. Zwangsbefugnisse.
  • 7. Das Verhalten gegen Vorgesetzte.
  • 8. Disziplinarstrafen.
  • 9. Verbrechen und Vergehen im Amte.
  • I. Unterlassung.
  • II. Vergehung.
  • 10. Uniform und Bewaffnung,
  • 11. Ende des Beamtenverhältnisses.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

60 I. Allgemeine Vorkenntnisse. 
einer Freiheitsentziehung verlängert, einen Hausfriedensbruch 
begeht, Zwangsmittel in einer Untersuchung anwendet oder anwenden 
läßt, um ein Geständniß oder eine Aussage zu erpressen, einen Ge- 
fangenen, dessen Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung ihm 
anvertraut ist, vorsätzlich oder fahrlässig entweichen läßt oder das Entweichen 
sonst befördert, Gelder oder andere Sachen unterschlägt, die er in 
amtlicher Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hat (z. B. Fund- 
gegenstände, beschlagnahmte Sachen rc.), und wer zu diesem Zwecke 
event. noch Bücher, Register (z. B. Fundliste, Asservatenliste) unrichtig 
führt, verfälscht oder unterdrückt (d. h. gänzlich verschwinden läßt), un- 
züchtige Handlungen vornimmt mit Personen, gegen die er eine 
Untersuchung zu führen hat oder die seiner Obhut anvertraut sind, 
wird je nach den Umständen mit schwerer Zuchthaus= oder Gefängniß- 
strafe belegt; zugleich geht in zahlreichen Fällen die Befähigung zu 
fernerer Amtsbekleidung verloren, entweder auf immer oder nur vorüber- 
gehend auf 1 bis 5 Jahre. 
10. Uniform und Bewaffnung. Die Uniform besteht aus: Rock, 
Hose und Mantel. Die Grundfarbe des Waffenrocks ist blau, für die 
Schutzleute mit gleichfarbigem Kragen, der von einer silbernen Tresse 
umgeben wird; für die Polizeisergeanten karmoisinrother Kragen. Die 
Knöpfe sind bei den Schutzleuten weiß, bei den Polizeisergeanten gelb. 
Im Sommer wird Drillichzeug getragen, bei den Königlichen Schutz= 
mannschaften neuerdings auch die Litewka. Näheres würde hier, wo es 
1 um juristische Betrachtungen in populärer Form handelt, zu weit 
führen. 
Als Waffe führen die Polizeibeamten den alten Infanteriesäbel 
an einem Unterschnallkoppel und auf besondere Anordnung auch 
Revolver. 
Die Ausrüstungsstücke bekommt der Beamte stets geliefert, ebenso 
die Uniform, besonders in größeren Verwaltungen, die — wie die 
Truppe — eigene „Kammern“ eingerichtet haben. Vielfach erhält er 
jedoch auch Kleidergeld, mit dem er dann die Ausgaben für Uniform 2c. 
zu bestreiten hat; in diesem Falle achte er jedoch scharf darauf, daß der 
Lieferant ihm die Sachen nach Vorschrift arbeitet, da deren Tragen 
ihm sonst untersagt wird. 
Im Dienst ist stets der Helm zu tragen, ebenso bei Erscheinen 
vor Gericht: im Gerichtssaal ist der Helm aufzubehalten, wenn der 
Beamte in dienstlicher Eigenschaft vernommen wird; dagegen abzusetzen, 
wenn er als Privatpartei auftritt. 
Auf der Straße hat der Beamte stets in Handschuhen zu 
erscheinen, möge er sich im Dienste befinden oder möge er spazieren 
gehen. — 
Civilkleider dürfen im Dienst nur auf Befehl außer Dienst nur 
mit Erlaubniß getragen werden.
	        

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