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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Einzelzweige des Exekutivpolizeidienstes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Der Revierdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • A. Einzelzweige des Exekutivpolizeidienstes.
  • 1. Der Revierdienst.
  • 2. Der Straßendienst.
  • 3. Wachdienst.
  • 4. Bahndienst.
  • 5. Gerichtsdienst.
  • 6. Theaterdienst.
  • 7. Transporte.
  • B. Benehmen gegen das Publikum und das Militär.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

64 I. Allgemeine Vorkenntnisse. 
(Den Kindern ist sofort der weitere Schulbesuch zu untersagen; eventuell 
wird von der Behörde die Schule überhaupt geschlossen.) 
7. Feuerversicherungen: ob der Versicherungsbetrag der ein- 
zelnen Gegenstände mit deren Werth übereinstimmt sowie ob diese 
Gegenstände nicht etwa bei einer anderen Gesellschaft schon versichert sind. 
3) Ersteres ist erforderlich, sonst kann die Behörde den Betrag entsprechend 
herabsetzen; Letzteres ist verboten. 
8. Auszahlung von Brandentschädigungsgeldern: ob die 
von der Versicherung festgestellte Summe dem wirklichen Schaden ent- 
spricht sowie ob nicht Verdacht besteht, daß der Versicherte selbst oder 
dessen Hausgenossen das Feuer verursacht haben. 
4) Die Auszahlung eines zu hoch bemessenen Betrages wird von der Be- 
hörde untersagt; haben die oben bezeichneten Personen den Brand verursacht, wird 
überhaupt kein Ersatz geleistet. 
Bei Zählungen sind die einzelnen Punkte, die dem beabsichtigten 
Zweck entsprechend aufgestellt werden, besonders zu berücksichtigen; es 
werden gewöhnlich besondere Zählkarten ausgegeben, die sorgfältig aus- 
zufüllen sind. Regelmäßige Zählungen werden vorgenommen über den 
Stand der Bevölkerung, über den Viehbestand (Wiederkäuer, Pferde 2c., 
Geflügel 2c.), über Brände, Selbstmorde, Geburten, Eheschließungen, 
Verbrechen 2c. 
5) Die Zählkarten aus sämmtlichen Gemeinden werden dem Königlichen 
„Statistischen Büreau“ bezw. dem Kaiserlichen „Statistischen Amte“ zu Berlin ein- 
gereicht, das nun den wirklichen Bestand für den ganzen Staat feststellt. Solche 
Feststellungen sind nöthig, um ein Bild über die Volksvermehrung, den Wohlstand, 
Unglücksfälle, Verbrechen 2c. zu gewinnen. 
Bei Personenstandsaufnahmen hat der Beamte die einzelnen 
Gesichtspunkte zu erwägen, die über Aufnahme oder Weglassen einer 
einzelnen Person für die aufzustellende Nachweisung maßgebend sind. 
Die Erfordernisse, von denen die Aufnahme abhängig ist, sind ver- 
schieden und werden eintretendenfalls besonders instruirt. Hierher 
gehören Wahllisten, Steuerlisten 2c. 
6) Für diese Aufnahmen sind besondere Formulare in Gebrauch, die dann nur 
auszufüllen sind. Diese Aufnahmen gehen vielfach die Polizei eigentlich nichts an, 
werden jedoch den Exekutivbeamten übertragen, da es dem Magistrat meist an 
geeigneten Organen fehlt. 
Todesfälle von hohen Würdenträgern, Inhabern von Orden 2c. 
sind zu melden. 
2. Der Straßendienst ist namentlich im Interesse des öffentlichen 
Verkehrs, zu dessen Regelung und Aufrechterhaltung eingerichtet und 
wird von Posten oder Patrouillen (von letzteren namentlich während der 
Nacht) besorgt. 
In der Hauptsache handelt es sich darum, die Beobachtung verkehrs- 
polizeilicher Vorschriften zu sichern: rechts gehen und fahren, nicht
	        

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