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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Einzelzweige des Exekutivpolizeidienstes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Theaterdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • A. Einzelzweige des Exekutivpolizeidienstes.
  • 1. Der Revierdienst.
  • 2. Der Straßendienst.
  • 3. Wachdienst.
  • 4. Bahndienst.
  • 5. Gerichtsdienst.
  • 6. Theaterdienst.
  • 7. Transporte.
  • B. Benehmen gegen das Publikum und das Militär.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

8 7. B. Benehmen gegen Publikum und Militär. 67 
Diese gilt jedoch als allgemein ertheilt, wenn das betr. Stück bereits 
auf Königlichen Bühnen (Opernhaus und Schauspielhaus in Berlin) 
aufgeführt worden ist. 
7. Transporte erfolgen unter Beachtung gewisser Sicherheits- 
maßregeln; je nach Lage der Sache wird der Transportat gefesselt und 
ist in jedem Falle scharf im Auge zu halten, damit er keine Gelegenheit 
zum Entweichen findet. Läßt der Beamte die erforderliche Sorgfalt 
außer Acht, dann wird er nach § 347 St. G. B. bestraft. Auf jeden 
Transport wird dem Beamten ein genaues Signalement des Trans- 
portaten mitgegeben; dieses hat er, falls trotz aller Sorgfalt dennoch 
ein Entspringen stattgefunden haben sollte, sofort den benachbarten 
Behörden (event. telegraphisch) mitzutheilen unter der Bitte, auf den 
Entwichenen fahnden zu lassen. Hinter einen Entwichenen kann auch 
die Polizeibehörde einen Steckbrief erlassen. (Vergl. S. 113, § 10. A. III.) 
Z 9) In vielen Fällen tritt an die Stelle des Transports die Reiseroute. Diese 
ist ein obrigkeitlicher Befehl, sich auf einem genau vorgeschriebenen Wege an einen 
bestimmten Ort zu begeben und sich nach Ankunft daselost sofort bei der dortigen 
Behörde zu melden, ebenso an allen anderen Orten, wo übernachtet wird. Hierin 
ist die Kontrolle gegeben: wer vom Wege abgewichen ist, wird festgenommen und 
nun transportirt, außerdem bestraft. 
B. Benehmen gegen das Publikum und das Millitär. 
Der Beamte trete dem Publikum freundlich und entgegenkommend gegen- 
über; das Wort „Schutzmann“ bezeichnet am besten das Verhältniß 
zwischen beiden: zum „Schutze" des Publikums, nicht zum Chikaniren 
und Nörgeln ist der Beamte da. Freilich läßt sich dieser Schutz Aller 
nur erreichen, wenn gegen einzelne Störer des öffentlichen Friedens 
mit aller Energie vorgegangen wird. Gegen solche ist zunächst höfliche, 
aber energische Ermahnung am Platze; wenn das nicht fruchtet, werden 
die Ruhestörer, soweit zulässig, in polizeiliche Verwahrung genommen. 
Daß der Beamte gerecht sein soll, stets im Sinne und im Rahmen 
der Gesetze vorzugehen hat, und zwar gegen Alle gleichmäßig, ohne 
Ansehen der Person, bedarf als selbstverständlich keiner weiteren Er- 
wähnung. Hervorgehoben sei nur nochmals, daß der Beamte den 
besonderen Rechtsschutz nur so lange genießt, als er sein Amt recht- 
mäßig ausübt, daß er aber bei gesetzwidrigem Verhalten dieses 
Schutzes nicht nur verlustig geht, sondern auch den Umständen nach 
schwere Freiheitsstrafen, auf jeden Fall aber Disziplinarstrafe zu ge- 
wärtigen hat. 
Dem Militär gegenüber hat sich die Polizei nach MöKglichkeit 
der Festnahme zu enthalten; selbstverständlich sind auch Militärpersonen 
zur Strafanzeige zu bringen, wenn sie den Vorschriften der Gesetze 
oder Polizeiverordnungen zuwider handeln. Die Militärpersonen sind 
verpflichtet, dem Beamten Namen und Truppentheil anzugeben;) weigern 
— — — 
. 5 Die Möglichkeit der Ermittelung des Thäters, falls die gemachte Angabe 
unrichtig sein sollte, sichert der Beamte durch Notirung der Seitengewehrnummer. 
5½
	        

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