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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Benehmen gegen das Publikum und das Militär.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • A. Einzelzweige des Exekutivpolizeidienstes.
  • B. Benehmen gegen das Publikum und das Militär.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

68 I. Allgemeine Vorkenntnisse. 
sie sich dessen oder treiben sie, ungeachtet der Ermahnung des Beamten, 
fortgesetzt Unfug, dann werden sie ebenso gut festgenommen, wie jeder 
Andere. Jedoch hat die Festnahme, wenn möglich, durch eine Militär- 
wache oder auch durch einen Vorgesetzten zu erfolgen; der Festgenommene 
wird einer Militärwache zugeführt — ist eine solche nicht am Orte, 
natürlich in Polizeigewahrsam gebracht. 
Militärpersonen im Dienst und geschlossene Abtheilungen sind nur 
aufmerksam zu machen beim Uebertreten gesetzlicher Anordnungen; hier 
hat der Beamte keine Zwangsgewalt, natürlich aber bei seiner Behörde 
Anzeige zu erstatten, und zwar auch für den wohl in der Regel ein- 
tretenden Fall, daß seiner Aufforderung nachgekommen wird. 
10) Diese Anzeige hat den Zweck, daß sich die Behörde mit der Kommandantur 
bezw. dem Garnisonältesten in Verbindung setzt, um künftige Uebertretungen 
ähnlicher Art überhaupt zu vermeiden. 
Soll ein Einschreiten in Kasernen stattfinden, haben sich die Beamten 
vorher an den Offizier vom Kasernendienst zu wenden. 
Offiziere dürfen nur festgenommen werden, wenn sie ein Ver- 
brechen begehen und dabei betroffen werden, sonst unter keinen Um- 
ständen. Bei Verfehlungen gegen gesetzliche Vorschriften sind sie 
lediglich auf diese aufmerksam zu machen und um Namen und Truppen- 
theil zu bitten. Verweigert der Offizier diese Angabe, was wohl nie 
vorkommen wird, dann steht der Beamte dem zwar zunächst machtlos 
gegenüber, er wird jedoch in den meisten Fällen den Namen auch in 
anderer Weise feststellen (Nachgehen, durch einen anderen Offizier 2c.), 
event. auch das Regiment ermitteln können, so daß später dennoch 
Bestrafung erfolgen kann. 
Militärpersonen in Civil sind so lange als Civilisten zu behandeln, 
bis sie sich als im aktiven Dienst befindlich ausgewiesen haben. 
Uebrigens sei noch bemerkt, daß Militärpersonen verpflichtet sind, 
einem in Noth befindlichen Beamten auf dessen Ansuchen Unterstützung 
zu gewähren; wie überhaupt zur Hülfeleistung bei Unglücksfällen, ge- 
meiner Gefahr oder Noth auf Aufforderung der Polizei Jedermann 
verpflichtet ist, sofern er das ohne erhebliche eigene Gefahr thun kann. 
§ 360, 10 St. G. B. 
88. Rückhblick und Ueberleitung zu Theil II. 
Nach Erörterung der „allgemeinen Vorkenntnisse“ ist in die Be- 
trachtung der Einzelzweige polizeilicher Thätigkeit einzutreten. 
Beim Schluß dieses ersten Theiles kann nicht unterlassen werden, 
nochmals auf seine ganz außerordentliche Bedeutung auf- 
merksam zu machen: der Beamte, der über seine allgemeinen Dienst- 
verhältnisse nicht unterrichtet ist, der nicht weiß, wo zu er da ist, 
welche Stellung er im Staate einnimmt, welche Rechte und Pflichten
	        

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