Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Der Polizeibeamte.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Der Polizeibeamte.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 9. Staatssicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Strafrechtsschutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Hochverrath und Landesverrath.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtlicher Schutz.
  • I. Allgemeine Lehren.
  • II. Die einzelnen Strafthaten.
  • III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
  • B. Vorbeugende Maßnahmen.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

70 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
  
  
  
  
— 
ed- 
# 
S 
#—e 
S. 
S 
S 
—# 
6(# 
. O 
B 
— 
S 
S 
&# 
·—e# 
S 
S 
66# 
## 
S 
: 
— 
i# 
— 
# 
§ 9. Staakssicherheitspolizei. 
Der Staat schützt sich in seinem eigenen Bestande, indem er An- 
griffe, die gegen ihn gerichtet sind und die seine Fortdauer gefährden 
könnten, mit harter Strafe belegt. Dieser strafrechtliche Schutz reicht 
offenbar nicht aus; der Staat muß auch Ereignissen vorbeugen, die 
ihm unangenehm werden könnten. Einzelne Personen können schlechter- 
dings gegen den Staat kaum etwas Nennenswerthes ausrichten, wohl 
aber kann das durch Vereinigung mehrerer Personen geschehen, mögen 
diese sich nun in dauernder Verbindung befinden (Vereine) oder sich 
nur zu diesem einen Zwecke zusammengefunden haben (Versammlung); 
auch dasjenige Organ, das täglich mit einer großen Anzahl von Per- 
sonen verkehrt, das großen Einfluß auf deren Sinnen und Denken hat, 
wird leicht zur Gefahr für den Staat (Presse). — 
A. Strafrechtsschutz. Schwere Strafandrohungen sollen 
jeden Einzelnen abhalten, sich gegen staatliche Einrichtungen zu ver- 
gehen. — 
1. Hochverrath und Landesverrath. Wer das Staatsoberhaupt, 
den König, vernichten will und ihn zu diesem Zweck ermordet oder diesen 
Mord auch nur versucht, ist ein Hochverräther und wird mit dem Tode 
bestraft; hat er das Leben selbst schonen wollen und nur versucht, den 
König von der Regierung zu entfernen, also die bestehende Verfassung 
zu beseitigen, dann trifft ihn lebenslängliche Zuchthausstrafe. 
Auch derjenige, der zu solchen Handlungen öffentlich aufgefordert 
hat, insonderheit durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag von 
Säüriften. wird bestraft: er wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren 
belegt. 
Erstreckt sich die verrätherische Handlung gegen das ganze Land, 
indem Jemand in einem Kriege gegen das Deutsche Reich bei der 
feindlichen Macht Dienste nimmt oder überhaupt (z. B. durch Verrath 
militärischer Pläne) einer auswärtigen Macht sein Vaterland überant- 
wortet, dann wird sie als Landesverrath mit schwerer Zuchthausstrafe 
gesühnt. (§§ 80 bis 93 St. G. B.) 
Um derartigen Verbrechen nach Möglichkeit vorzubeugen, wird 
schlechtweg die Aufnahme oder Veröffentlichung von Rissen über 
Festungen oder einzelne Festungswerke verboten, gleichgültig, zu welchem 
Zweck die Aufnahme oder Veröffentlichung vorgenommen wurde. (§ 360,1 
St. G. B.)
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment