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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 9. Staatssicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Strafrechtsschutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Beleidigung des Landesherren und des Kaisers.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtsschutz.
  • 1. Hochverrath und Landesverrath.
  • 2. Beleidigung des Landesherren und des Kaisers.
  • 3. Widerstand gegen die Staatsgewalt.
  • B. Vorbeugenden Maßregeln.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

§ 9. A. Strafrechtsschutz. — B. Vorbeugende Maßregeln. 71 
2. Beleidigung des Landesherrn und des Kaisers wird als An- 
griff gegen die Ehre und das öffentliche Ansehen des Staatshauptes 
schwerer bestraft als im Allgemeinen, erfordert sonst jedoch den gleichen 
Thatbestand (S. 104, § 10. A. II. 2); eine Thätlichkeit gegen den König 
ist mit lebenslänglichem Zuchthaus zu büßen. (88 94 bis 97 St. G. B.) 
3. Widerstand gegen die Staatsgewalt durch öffentliche Auf-- 
forderung zum Ungehorsam gegen staatliche Anordnungen, durch 
Widersetzen gegen Beamte, durch Aufruhr (d. i. vereinter Wider- 
stand durch öffentliche Zusammenrottung), durch Auflauf (d. i. Zu- 
sammenbleiben einer auf öffentlichem Platze versammelten Menschenmenge 
im Ungehorsam gegen eine dreimalige Aufforderung des Beamten, sich 
zu entfernen) und endlich die gewaltfame Gefangenenbefreiung 
sind mit schwerer Strafe bedroht. Vergl. S. 35, § 6. C. 5. b (§§ 110 
bis 122 St. G. B.) 
B. Vorbengende Maßregeln treffen die Vereine und Ver- 
sammlungen sowie die Presse. 
1. Das Vereins= und Versammlungswesen ist namentlich in 
Deutschland sehr entwickelt. 
Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft mehrerer Personen 
zur Verhandlung über eine gemeinsame Angelegenheit, so daß Personen- 
vereinigungen im Theater, bei wissenschaftlichen Vorträgen, kurz bei allen 
Gelegenheiten, wo nicht verhandelt wird, keine „Versammlung“ 
bilden. Ein Verein ist dagegen ein dauerndes Verhältniß zwischen 
mehreren Menschen, die sich eine bestimmte Verfassung geben, insonderheit 
einen Vorstand wählen, und gemeinsame Zwecke verfolgen. Treten 
die Mitglieder des Vereins zur Sitzung zusammen, dann bilden auch 
sie eine „Versammlung“, vorausgesetzt, daß eben verhandelt werden 
soll, so daß Vereinsvergnügen keine Versammlungen sind. Es giebt 
also „Versammlungen“ von Vereinen und von anderen Personen, die 
nicht zu einem Verein verbunden sind. 
Grundsätzlich haben die Unterthanen das Recht, sich unbewaffnet 
zu versammeln und untereinander dauernde Verbindungen herzustellen, 
d. h. Vereine zu gründen, ohne daß eine behördliche Erlaubniß er- 
forderlich wäre. 
a) Versammlung. Die Befugniß, sich ohne Weiteres zu ver- 
sammeln, wird durchbrochen durch die Bestimmung, daß Versammlungen, 
in denen öffentliche Angelegenheiten erörtert werden sollen — aber 
auch nur liese — mindestens 24 Stunden vor ihrem Beginn bei der 
Polizei anzumelden sind, was diese schriftlich zu bestätigen hat; zu 
genehmigen hat die Polizei die Abhaltung dieser Versammlung nicht, 
sie kann de Zusammenkunft in keiner Weise verhindern, mag sie ihr 
auch noch se unangenehm sein.
	        

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