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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 9. Staatssicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Vorbeugenden Maßregeln.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Das Vereins- und Versammlungswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtsschutz.
  • B. Vorbeugenden Maßregeln.
  • 1. Das Vereins- und Versammlungswesen.
  • 2. Die Presse.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

76 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
Versammlungen statutarisch ein für allemal fest, dann genügt diese 
einmalige Anzeige. 
12) Andere. Vereine sind zu keinerlei Benachrichtigung der Behörde ver- 
pflichtet. Im Allgemeinen pflegen jedoch die Vereine ihre Gründung, ihr Vereins- 
lokal und ihre Vereinsabende mitzutheilen, besonders um wegen des Verweilens 
in dem betreffenden Lokale über die Polizeistunde hinaus keine Weitläufigkeiten 
zu haben. Verpflichtet sind sie jedoch hierzu nicht. (Vergk. S. 75, Anm. 10.) 
Diejenigen dieser Vereine, welche die Erörterung dieser „öffentlichen 
Angelegenheiten“ auch auf die Besprechung von Gegenständen aus- 
dehnen, die mit dem Staatsleben an sich in Beziehung stehen, heißen 
„politische Vereine“ und sind hinsichtlich der Aufnahme von Mitgliedern 
dadurch beschränkt, daß Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge, gleich- 
gültig wie alt sie sein mögen, nicht ausgenommen werden dürfen. Solche 
Personen sind dann auch weiterhin nicht befugt, den Versammlungen 
politischer Vereine beizuwohnen. Finden sie sich dennoch ein, dann 
hat der überwachende Beamte ihre Entfernung zu veranlassen und, 
wenn dieser Aufforderung nicht stattgegeben wird, die Versammlung 
aufzulösen. Dieses Verbot der Betheiligung von Frauen 2c. besteht 
aber nur für Vereinsversammlungen, nicht schlechtweg für öffent- 
liche Versammlungen, in denen politische Dinge erörtert werden. 
13) Oeffentliche und politische Angelegenheiten bedeuten nicht dasselbe; 
der Begriff des Politischen erfordert irgend eine Beziehung auf den Staat, auf 
seinen Bestand, seine Regierung, Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung 2c. 2c. 
Dagegen gehören auch Fragen zu den öffentlichen, die mit dem Staat absolut 
nichts zu thun haben, z. B. eine Weihnachtsbescherung armer Kinder. Es be- 
handeln daher zwar politische Vereine stets öffentliche Fragen, umgekehrt 
aber ist ein Verein, der letztere erörtert, noch kein politischer. Für politische Vereine 
bestand bis zum Dezember v. Is. das sog. Verbindungsverbot, d. h. sie durften 
nicht miteinander in dauernden Verkehr treten. 
Auch hier zurückblickend, stellen wir fest: Vereinsbildungen an sich frei; 
bei Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten: Statuten= und Mit- 
gliederverzeichniß an Polizei, Versammlungen anmeldepflichtig; von den 
öffentlichen wiederum politische Vereine: keine Frauen, Schüler und 
Lehrlinge. (Vereinsgesetz vom 11. März 1850.) 
2. Die Presse wird heute nicht mehr dodurch beaufsichtigt, daß 
ihre Erzeugnisse (Zeitungen 2c.) vor ihrer Verbreitung geprüft 
werden, ob sie nicht staatsgefährlichen Inhalts sind, sondern man läßt 
sie frei vorgehen, bestraft sie aber, sobald sie eine verbotene Hand- 
lung begeht (besonders Aufforderung zum Ungehorsam gegen den 
Staat, Majestätsbeleidigung 2c.). Um diese Bestrafung zu ermöglichen, 
vor Allem um den Thäter ermitteln zu können, hat jedes Druck- 
erzeugniß') den Namen des Druckers anzugeben (z. B. auch ein 
Konzertprogramm); soll die Druckschrift jedoch durch den Buchhandel 
  
*) Ausgenommen sind nur „Visitenkarten, Geburtsanzeigen, Neujahrs- 
gratulationen und ähnliche Sachen, sowie Stimmzettel, welche nur die Be- 
zeichnung der zu wählenden Person enthalten, u. dergl.
	        

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