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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 9. Staatssicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Vorbeugenden Maßregeln.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Presse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtsschutz.
  • B. Vorbeugenden Maßregeln.
  • 1. Das Vereins- und Versammlungswesen.
  • 2. Die Presse.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

§ 9. B. Vorbeugende Maßregeln. 2. Die Presse. 79 
dürfen, die Ankündigungen enthalten über Versammlungen, öffentliche 
Vergnügungen, gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über Ver- 
käufe oder andere Nachrichten des gewerblichen Verkehrs. (88§ 9 u. 10 
des Preußischen Preßgesetzes vom 12. Mai 1851; § 43 R. G. O.) 
Ingeschlossenen, d. h. in gedeckten und umfriedigten Räumen 
ist aber, auch wenn diese Räume, wie z. B. Wirthshäuser, öffentliche, 
d. h. Jedermann zugänglich sind, die nicht gewerbsmäßige Ver- 
theilung von Druckschriften von einer polizeilichen Erlaubniß nicht 
abhängig (§ 43 R. G. O.); wohl aber wäre zur gewerbsmäßigen 
Vertheilung auch an diesen Orten eine solche erforderlich. Zu beachten 
ist hierbei, daß der Begriff der „gewerbsmäßigen (bezw. nicht gewerbs- 
mäßigen) Verbreitung“ unabhängig ist von der Art und Weise der Ab- 
gabe der Druckschrift an das Publikum — ob gegen Entgelt oder ohne 
solches; es kommt allein darauf an, ob der Verbreiter seine Thätig- 
keit unentgeltlich ausübt oder in irgend einer Weise (z. B. Bezahlung 
seitens des Herausgebers der Druckschrift!) daraus eine gewinn- 
bringende Beschäftigung macht. 
Bei den Wahlen zum Reichstage und zum Adbgeordnetenhause ist 
von der Zeit der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur 
Beendigung des Wahlaktes zur Vertheilung (nicht auch zum Anheften 
oder Anschlagen an Säulen rc.l) von Stimmzetteln und Druckschriften 
zu Wahlzwecken eine polizeiliche Erlaubniß nicht erforderlich, mag die 
Vertheilung nun gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig vorgenommen 
werden. (§ 43 R. G. O.) 
Abgesehen von der Nichtertheilung der Erlaubniß im einzelnen 
Falle, kann ganz allgemein die nicht gewerbsmäßige öffentliche 
Verbreitung von Druckschriften durch die Ortspolizeibehörde denjenigen 
Personen verboten werden, denen nach 8§§ 57, Ziffer 1, 2 und 4, 57’a, 
5 b,, Ziffer 1 und 2 R. G. O. ein Legitimationsschein versagt werden 
darf. Zuwiderhandlungen gegen ein solches Verbot werden dann nach 
§ 148 R. G. O. bestraft. (§ 5 Preßgesetz vom 7. Mai 1874.) 
Ueber die Versagung der Erlaubniß zur gewerbsmäßigen Ver- 
breitung, sowie über die Verbreitung von Druckschriften an nicht 
öffentlichen Orten (Privathäuser!) vergl. S. 131, § 17 d. W. 
16) Die Plakattafeln, Litfaßsäulen ec. stehen im Privateigenthum einer be- 
stimmten Person, oft auch des Magistrats, und sind selbstverständlich nur mit deren 
Erlaubniß zu benutzen. — Die Anheftung rc. an anderen Orten, z. B. an einem 
beliebigen Hause, wird meist durch Polizeiverordnung untersagt, zugelassen ist jedoch 
auch in diesen Fällen die Anbringung eines Schildes an dem betr. Hause über 
Vermiethungen und ähnliche Angelegenheiten. 
§ 10. Einzelsicherheitspolizei. 
Die staatliche Fürsorge für die Sicherheit der Einzelnen äußert 
sich gleichfalls in rückwirkenden Maßnahmen (Bestrafung der Störer)
	        

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