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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 10. Einzelsicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Strafrechtlicher Schutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Allgemeine Lehren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Rechtswidrige Handlung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Amt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtlicher Schutz.
  • I. Allgemeine Lehren.
  • 1. Rechtswidrige Handlung.
  • a) Amt.
  • b) Nothwehr.
  • c) Nothstand.
  • 2. Vorsatz - Fahrlässigkeit.
  • 3. Vollendung - Versuch.
  • 4. Theilnahme.
  • 5. Strafe.
  • 6. Zusammentreffen mehrerer Strafthaten.
  • 7. Strafausschließung.
  • 8. Verjährung.
  • 9. Verbrechen, Vergehen, Uebertretung.
  • II. Die einzelnen Strafthaten.
  • III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
  • B. Vorbeugende Maßnahmen.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

80 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
und in vorbeugenden (Vermeidung oder wenigstens Einschränkung der 
Störungen). 
A. Strafrechtlicher Schutz. Jedem einzelnen Menschen 
wird der ruhige und ungestörte Besitz seiner Rechte gesichert, in wie 
vielen Erscheinungsformen diese sich auch zeigen mögen: Leib, Gesund- 
heit, Ehre, Eigenthum, häuslicher Friede, Alles wird geschützt. Wer 
dem Verbote zuwider diese Güter verletzt, wird bestraft. 
1) Dieser äußerst interessante Theil muß mit Rücksicht auf die dem Buche zu 
Grunde liegende Idee leider sehr beschränkt werden. Es kann sich nur darum 
handeln, einen allgemeinen Ueberblick zu geben; auf juristische Vollständig- 
keit wird daher nicht Anspruch erhoben. 
I. Allgemeine Lehren. 
1. Rechtswidrige Handlung. In erster Linie wird erfordert, daß 
der jenige, der ein strafrechtlich geschütztes Gut eines Anderen verletzt 
hat, zur Vornahme einer solchen Handlung nicht berechtigt war: Eltern, 
die, ohne ihr Züchtigungsrecht zu überschreiten, ihr Kind strafen, können 
nicht zur Verantwortung gezogen werden, wiewohl an sich das Züchtigen 
eines Menschen verboten ist. Die Rechtswidrigkeit und damit die 
Strafbarkeit wird u. A. ausgeschlossen durch: 
a) Amt: derjenige Beamte, der in rechtmäßiger Ausübung 
seines Berufes (vergl. S. 35, § 6. C. 5. b) eine an sich unzulässige Hand- 
lung, z. B. Freiheitsentziehung, Wegnahme von Sachen, Eindringen in die 
Wohnung vornimmt, wird dennoch nicht bestraft werden, da er durch 
sein Amt zu solchem Handeln berufen ist. 
b) Nothwehr: Jedermann (also auch der Polizeibeamte — vergl. 
S. 50, § 6. C. 6. e) ist befugt, diejenigen Mittel gegen eine Person an- 
zuwenden, die erforderlich sind, um einen von dieser Person gegen 
ihn oder gegen Andere gerichteten rechtswidrigen Angriff von sich oder 
dem Anderen abzuwehren. Dieser Angriff muß aber noch fortdauern 
in dem Augenblick, in dem die Gegenmaßregel angewendet wird, so daß 
gegen einen vor zwei Stunden begangenen Ueberfall keine Nothwehr mehr 
stattfinden kam. Dagegen wird nicht verlangt, daß die beabsichtigte 
rechtswidrige Handlung, z. B. ein Raub, bereits ausgeübt wird, ihre 
Vornahme muß nur in jedem Augenblick erwartet werden können: 
den vor mir stehenden Räuber, der unter gefährlichen Drohungen meine 
Uhr verlangt, kann ich, wenn ich ihn in anderer Weise nicht vertreiben 
kann, schon erschießen, ohne daß er meine Uhr bereits hat oder die 
Hand nach ihr ausstreckt. Der Angriff ist vielfach das beste Mittel 
der Vertheidigung, vor Allem in der Nothwehr: wenn ich erst warten 
soll, bis mir der Andere den Schädel eingeschlagen hat, dann kann mir 
mein Recht zur Nothwehr nichts mehr nützen. 
Die Art des gegen mich unternommenen rechtswidrigen Angriffs 
ist gleichgültig: gegen jede widerrechtliche Handlung ist Nothwehr zu-
	        

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