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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 10. Einzelsicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Strafrechtlicher Schutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Allgemeine Lehren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Rechtswidrige Handlung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Nothwehr.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtlicher Schutz.
  • I. Allgemeine Lehren.
  • 1. Rechtswidrige Handlung.
  • a) Amt.
  • b) Nothwehr.
  • c) Nothstand.
  • 2. Vorsatz - Fahrlässigkeit.
  • 3. Vollendung - Versuch.
  • 4. Theilnahme.
  • 5. Strafe.
  • 6. Zusammentreffen mehrerer Strafthaten.
  • 7. Strafausschließung.
  • 8. Verjährung.
  • 9. Verbrechen, Vergehen, Uebertretung.
  • II. Die einzelnen Strafthaten.
  • III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
  • B. Vorbeugende Maßnahmen.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

§ 10. A. Strafrechtlicher Schutz. I. 2. Vorsatz. 3. Vollendung. 81 
lässig und zwar in dem Maße, das nöthig ist, um den Angriff ab- 
zuweisen, ganz belanglos, welchen Werth das gefährdete Gut hat. 
Gegen Jemand, der mir eine 5-Pfennigmarke gewaltsam nehmen will, 
kann ich ebenso meinen Revolver gebrauchen wie gegen den Anderen, dem 
es um 1000 Mark oder gar um mein Leben zu thun ist. Erforderlich 
ist nur, daß auf andere Weise der Angriff nicht abzuwehren ist: wo 
ein Schlag auf den Arm, ein Tritt gegen den Leib, ein Degenhieb 
gegen den Kopf genügt, darf man natürlich nicht schießen. Aber 
Niemand ist verpflichtet, sein Recht aufzugeben und wegzulaufen: Noth- 
wehr ist eben der Kampf des Rechts gegen das Unrecht, und 
nur das Unrecht hat zu weichen. 
c) Nothstand: eine an sich strafbare Handlung, die in einem 
unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Nothstande, 
h. in einer Lage, die eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder 
Leben in sich schließt, zur Rettung aus dieser Gefahr unternommen 
wird, unterliegt keiner Verfolgung: wer bei einem Schiffbruch einen 
anderen Menschen, der sich an einem bereits überfüllten Rettungs- 
boote anklammert und dieses dadurch der Gefahr des Unterganges 
aussetzt, etwa ins Wasser zurückstößt, macht sich nicht strafbar. 
Jedoch ist beim Nothstande im Gegensatze zur Nothwehr, bei der 
unbeschränkte Nothhülfe, d. h. Unterstützung einer anderen gefährdeten 
Person zulässig war, diese Hülfeleistung gegenüber einem Anderen nur 
dann zulässig, wenn es sich um Leib oder Leben eines Angehörigen, 
nicht etwa auch eines Freundes oder eines sonstigen Dritten handelt. 
Während ich also bei der Nothwehr Jedem beispringen kann, darf ich 
von den durch den Nothstand zulässig gewordenen Handlungen nur in 
meinem eigenen oder auch meiner Angehörigen Interesse Gebrauch 
machen. 
2. Vorsatz — Fahrlässigkeit. Die rechtswidrige That muß ferner mit 
Vorsatz begangen sein, der Thäter muß die Absicht gehabt haben, das 
Schaufenster des Kaufmanns Israel zu zertrümmern; bekommt er einen 
Ohnmachtsanfall, während er vor dem Fenster steht, und fällt infolge- 
dessen in die Scheibe, dann hat er keine Sachbeschädigung in strafrecht- 
lichem Sinne begangen. 
Eine rechtswidrige That kann auch dadurch herbeigeführt werden, 
daß Jemand die Sorgfalt und Aufmerksamkeit, zu der er verpflichtet 
war, außer Acht läßt: er hat dann den Erfolg durch Fahrlässigkeit 
verschuldet; der Apotheker, der sich vergreift und anstatt der Medizin 
Gift giebt, wird wegen fahrlässiger Tödtung bestraft, wenn der Kranke 
infolge der Verwechselung stirbt. 
3. Vollendung — Versuch. Ist der durch das Verbrechen 
beabsichtigte Erfolg eingetreten, dann ist die Handlung vollendet: 
der Diener, der seinem Herrn Gift in den Becher gießt, wird wegen 
Beyendorff, Der Polizeibeamte. 6
	        

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