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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 10. Einzelsicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Strafrechtlicher Schutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Allgemeine Lehren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Vollendung - Versuch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtlicher Schutz.
  • I. Allgemeine Lehren.
  • 1. Rechtswidrige Handlung.
  • 2. Vorsatz - Fahrlässigkeit.
  • 3. Vollendung - Versuch.
  • 4. Theilnahme.
  • 5. Strafe.
  • 6. Zusammentreffen mehrerer Strafthaten.
  • 7. Strafausschließung.
  • 8. Verjährung.
  • 9. Verbrechen, Vergehen, Uebertretung.
  • II. Die einzelnen Strafthaten.
  • III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
  • B. Vorbeugende Maßnahmen.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

82 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
vollendeten Mordes mit dem Tode bestraft, sobald der Herr das 
Gift getrunken hat und daran verstorben ist. Ließ der Herr aber aus 
Versehen den Becher fallen und verschüttete dadurch die vergiftete 
Flüssigkeit, dann hat der Diener dennoch den Mord versucht und ist 
wegen versuchten Mordes zu strafen. 
Empfand er aber Reue über seine That und goß das Gift zum 
Fenster hinaus, ehe der Herr davon getrunken hatte, dann hat er durch 
eigene Thätigkeit freiwillig den ursprünglich beabsichtigten Erfolg 
vereitelt und bleibt straffrei. 
Versuch wie Fahrlässigkeit wird nur in den Fällen bestraft, in 
denen das Gesetz dies besonders anordnet. 
4. Theilnahme. Eine Strafthat kann von einem Menschen allein 
begangen werden, aber auch von mehreren gemeinsam, und zwar in 
der Art, daß mehrere dieselbe Absicht haben, z. B. einen Diebstahl 
zu verüben: Jeder will sich eine dem Kommerzienrath Löwenstein 
gehörige Sache aneignen, und in dieser Absicht begeben sich alle Fünf 
um Mitternacht nach dessen Villa. Da in der Nähe noch lebhafter 
Verkehr ist, wird der Eine in einiger Entfernung von der Löwensteinschen 
Wohnung als Posten aufgestellt, der Zweite unmittelbar vor der Garten- 
thür, der Dritte paßt auf der Hinterseite auf den Nachtwächter auf, 
und die beiden Anderen steigen ein; den Gewinn vertheilen sie unter- 
einander. Hier ist gemeinschaftlich eine That begangen, Jeder ist 
Thäter des Diebstahls, es liegt Mitthäterschaft vor. Verbinden sich 
mehrere dauernd, um in dieser Form Strafthaten zu begehen, dann 
bezeichnet man sie als „Bande“ (z. B. § 243, 6 St. G. B.). 
Wer sich an einer Strafthat in der Form betheiligt, daß er auf 
einen Anderen in der Weise einwirkt, daß dieser Letztere schließlich dazu 
bestimmt wird, das Verbrechen zu begehen, heißt „Anstifter“. 
Hat er dagegen dem eigentlichen Thäter nur Hülfe geleistet durch 
Rath oder That, dann nennt man ihn „Gehülfen“, z. B. wer einem 
Dieb sagt, daß er bei Löwenstein am besten durch das dritte Fenster 
der 1. Etage einsteige, weil da der Fensterriegel fehle (Rathhülfe), oder 
der Glaser, der gelegentlich einer Reparaturarbeit am Tage vorher den 
Fensterriegel unbrauchbar machte, um dem Anderen den Diebstahl zu 
ermöglichen (Thathülfe). 
Die nicht eigentliche Theilnahme am Verbrechen selbst heißt 
Begünstigung: d. i. derjenige Beistand, der nach Begehung eines Ver- 
brechens oder Vergehens dem Thäter oder einem Theilnehmer (Mit- 
thäter, Anstifter, Gehülfe) geleistet wird, entweder, um ihn der Strafe 
zu entziehen (z. B. Ermöglichung der Flucht) oder um ihm die Vortheile 
seiner Strafthat zu sichern (z. B. Verwahrung gestohlenen Geldes). 
Diese Begünstigung ist eine Strafthat für sich, wie z. B. Diebstahl, 
Mord 2c., und steht juristisch mit der That des Begünstigten in keiner
	        

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