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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 10. Einzelsicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Strafrechtlicher Schutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Allgemeine Lehren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Strafe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtlicher Schutz.
  • I. Allgemeine Lehren.
  • 1. Rechtswidrige Handlung.
  • 2. Vorsatz - Fahrlässigkeit.
  • 3. Vollendung - Versuch.
  • 4. Theilnahme.
  • 5. Strafe.
  • 6. Zusammentreffen mehrerer Strafthaten.
  • 7. Strafausschließung.
  • 8. Verjährung.
  • 9. Verbrechen, Vergehen, Uebertretung.
  • II. Die einzelnen Strafthaten.
  • III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
  • B. Vorbeugende Maßnahmen.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

84 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
und Formen); an der Ehre: Aberkennung der bürgerlichen Ehren— 
rechte, der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter, 
der Fähigkeit, als Zeuge eidlich vernommen zu werden, Ver— 
lust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte. 
3) Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wirkt nicht dahin, daß der 
Bestrafte nun ehrlos würde, ihn also Jedermann nach Belieben beleidigen könnte, 
sondern hat nur die Bedeutung, daß der Betreffende von der Ausübun gewisser 
Rechte, z. B. Wahlrechte, ausgeschlossen wird; eine gegen ihn gerichtete Beleidigung 
bleibt strafbar. 
Hat eine jugendliche Person eine Strafthat begangen vor voll- 
endetem 18., aber nach beendigtem 12. Lebensjahre, dann kann wegen 
eines Vergehens oder einer Uebertretung in besonders leichten Fällen 
auf einen Verweis erkannt werden, sofern das Gericht überhaupt die 
Ueberzeugung gewinnt, daß der jugendliche Missethäter bei Begehung 
der That die erforderliche Erkenntniß in deren Strafbarkeit besessen 
habe. (Vergl. S. 85, 7. d dieses Abschnittes.) 
6. Zusammentreffen mehrerer Strafthaten. Jede einzelne ver- 
botene Handlung muß gesühnt werden; es kann daher der Fall ein- 
treten, daß zu gleicher Zeit eine Person wegen mehrerer Missethaten 
verurtheilt werden muß. 
Solches ist nöthig 
1. wenn der Angeklagte mehrere Verbrechen oder Vergehen, die 
miteinander gar nicht in Verbindung stehen, begangen, oder wenn er 
dasselbe Verbrechen fortgesetzt, mehrere Male hintereinander verübt 
hat (Realkonkurrenz). Dann wird eine Gesammtstrafe festgesetzt, 
welche alle die begangenen Handlungen auf einmal fühnt, aber nicht 
die Höhe erreicht, die man durch Zusammenzählen aller der verwirkten 
Einzelstrafen erhalten würde: wegen Diebstahls, Betruges, Urkunden- 
fälschung, Widerstandes wird Jemand also nicht zu 3 Monaten, dann 
noch zu 5 und 2 Monaten und wegen des Widerstandes zu 14 Tagen 
Gefängniß verurtheilt, so daß er, wenn er diese Strafen nacheinander 
verbüßt hat, im Ganzen 10 Monate und 14 Tage Gefängniß abgesessen 
hätte, sondern es wird eine Gesammtstrafe erkannt von z. B. 8 Monaten 
Gefängniß; 
2. wenn eine und dieselbe Handlung gleichzeitig mehrere Gesetze 
verletzt; dann wird nur dasjenige Gesetz angewendet, das die schwerste 
Strafe androht (ideale Konkurrenz), damit Jemand nicht wegen derselben 
Handlung zweimal bestraft wird: Jemand gießt Wasser zum Fenster 
hinaus auf die Straße, trifft unglücklicherweise eine vorübergehende 
sehr erhitzte Dame, die infolgedessen erblindet; er hat eine fahrlässige 
Körperverletzung begangen, gleichzeitig aber durch dieselbe Handlung 
dem polizeilichen Verbot, Flüssigkeiten aus den Fenstern zu gießen, 
entgegen gehandelt; er ist wegen Körperverletzung zu bestrafen und fühnt 
mit dieser Strafe seine That, er kann nicht noch polizeilich gestraft
	        

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