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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 10. Einzelsicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Strafrechtlicher Schutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Allgemeine Lehren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Zusammentreffen mehrerer Strafthaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtlicher Schutz.
  • I. Allgemeine Lehren.
  • 1. Rechtswidrige Handlung.
  • 2. Vorsatz - Fahrlässigkeit.
  • 3. Vollendung - Versuch.
  • 4. Theilnahme.
  • 5. Strafe.
  • 6. Zusammentreffen mehrerer Strafthaten.
  • 7. Strafausschließung.
  • 8. Verjährung.
  • 9. Verbrechen, Vergehen, Uebertretung.
  • II. Die einzelnen Strafthaten.
  • III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
  • B. Vorbeugende Maßnahmen.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

8 10. . A. Strafrechtlicher Schutz. J. 7. Strafausschließung. 85 
werden, denn für keine Handlung zwei Strafen. Jedoch hat der Polizei- 
beamte in seiner Anzeige sämmtliche Strafthaten, die in solch idealer 
Konkurrenz zu einander stehen, zu erwähnen, damit event., wenn wegen 
der einen Strafthat (z. B. bei einer Körperverletzung wegen fehlenden 
Strafantrages) eine Bestrafung nicht herbeigeführt werden kann, 
doch die andere That, z. B. das Hinauswerfen aus dem Fenster, 
gesühnt wird. 
7. Strafausschließung. Eine an sich zweifellos strafbare That 
wird dennoch unter Umständen nicht mit Strafe belegt. 
4) An dieser Stelle ist zu erwähnen, daß Mitglieder des Reichstages und 
Landtages wegen der in Ausübung ihres Berufes gethanen Aeußerung nicht zur 
Verantwortung gezogen werden können, und daß wahrheitsgetreue Berichte über 
die Verhandlungen dieser Häuser von jeder Verantwortung frei bleiben. 
Abgesehen von den unter 1 erörterten Fällen, in denen, wie bei 
d˙r Nothwehr, die Rechtswidrigkeit überhaupt fehlte, ist hier zu 
enken an: 
a) Nöthigung: wer durch Gewalt oder gefährliche Drohung, 
der er. auf andere Weise nicht entgehen kann, zur Begehung einer Straf- 
that gezwungen ist, bleibt straffrei. Dafür wird aber der Nöthiger 
als „Anstifter“ bestraft. (Vergl. S. 82, 4.) 
b) Zurechnungsunfähigkeit: wer, wie der Hypnotisirte, eine 
strafbare Handlung begeht zu einer Zeit, in der er sich in einem Zustande 
von Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befand, 
so daß seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen ist, wird nicht zur 
Verantwortung gezogen. 
c) Strafunmündigkeit: wer eine strafbare Handlung begeht 
und zur Zeit der That das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 
wird nicht strafrechtlich verfolgt, da man allgemein annimmt, daß bis 
zu diesem Alter das nöthige Verständniß für die Bedeutung und die 
Folgen der That nicht vorhanden sei. Solche jugendlichen Personen 
können jedoch vom Vormundschaftsgericht in Zwangserziehung gegeben 
werden. 
0O0) Mangel der Einsicht wird zunächst angenommen bei 
lugendlichen Personen (12 bis 18 Jahre). Stellt der Richter fest, daß 
sie die Einsicht in die Strafbarkeit ihrer Handlung thatsächlich nicht 
besessen haben, dann werden sie freigesprochen, event. aber in einer 
Zwangserziehungsanstalt untergebracht. Ist der Richter aber der 
Meinung, daß diese Personen die erforderliche Einsicht besaßen, dann 
werden sie zur Strafe verurtheilt, allerdings zu einer milderen (nie 
Tod und Zuchthaus!). — Ebenso werden Taubstumme freigesprochen, 
wenn sie die nöthige Einsicht nicht hatten. 
e) Antrag: Ist zur Verfolgung ein Strafantrag erforderlich, so 
hängt die Bestrafung davon ab, daß dieser gestellt wird, was stets
	        

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