Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Der Polizeibeamte.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Der Polizeibeamte.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 10. Einzelsicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Strafrechtlicher Schutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Allgemeine Lehren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
7. Strafausschließung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtlicher Schutz.
  • I. Allgemeine Lehren.
  • 1. Rechtswidrige Handlung.
  • 2. Vorsatz - Fahrlässigkeit.
  • 3. Vollendung - Versuch.
  • 4. Theilnahme.
  • 5. Strafe.
  • 6. Zusammentreffen mehrerer Strafthaten.
  • 7. Strafausschließung.
  • 8. Verjährung.
  • 9. Verbrechen, Vergehen, Uebertretung.
  • II. Die einzelnen Strafthaten.
  • III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
  • B. Vorbeugende Maßnahmen.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

86 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit 
binnen drei Monaten nach erlangter Kenntniß zu erfolgen hat. Eine 
eventuelle „vorläufige Festnahme“ kann jedoch — sofern sie überhaupt 
zulässig ist, auch vorgenommen werden, bevor der Strafantrag gestellt ist. 
5) Diese Einrichtung beruht auf der Erwägung, daß z. B. einem Beleidigten es 
unangenehm sein könne, wenn vor Gericht nun die Wahrheit der behaupteten That- 
sache öffentlich festgestellt wird. Es liegt zuweilen mehr in dem Interesse des Be- 
leidigten, eine erlittene Schmähung ruhig hinzunehmen, als daß nun der Staats- 
anwalt von Amtswegen die Sache an die Oeffentlichkeit zöge. Daher wird in 
solchen Fällen die Strafverfolgung von Stellung eines Antrages abhängig gemacht: 
so bei Beleidigungen, Körperverletzungen, Diebstahl von Kindern gegen Eltern 2c. 
Zur Stellung des Antrages ist der Verletzte berechtigt, sofern er ein Alter von 
18 Jahren erreicht hat, sonst und bis zur Volljährigkeit außerdem der gesetzliche 
Vertreter (Vater, nach dessen Tode Mutter, nach deren Tod Vormund). 
8. Verjährung. Auch Zeitablauf nach Begehung der Handlung 
schließt Bestrafung aus, indem man von der Erwägung ausgeht, daß 
es auch im Strafrechte zweckmäßig sei, nach gewisser Zeit „Gras 
über die Sache wachsen“ zu lassen. Dieser Grundsatz wird sowohl 
angewendet auf die Strafverfolgung, d. h. auf noch nicht abgeurtheilte 
Sachen, als auch auf die Strafvollstreckung, d. h. auf bereits erkannte, 
aber noch nicht verbüßte Strafen; im ersten Falle wird durch die Ver- 
jährung die Nachholung der Verurtheilung, im zweiten die der Straf- 
vollstreckung ausgeschlossen. 
Die Fristen sind verschieden: Strafverfolgung verjährt bei 
Verbrechen in 10 bis 20, bei Vergehen in 5 oder in 3 Jahren und 
bei Uebertretungen in 3 Monaten, dagegen die Vollstreckung: der 
Todes= und Zuchthausstrafe in 15 bis 30, der Festungshaft in 5 bis 30, 
der Gefängnißstrafe in 5 bis 10 Jahren und endlich der einfachen Haft 
in 2 Jahren. 
Die Verjährung kann event. unterbrochen werden durch eine Ver- 
fügung des Richters und beginnt dann von Neuem zu laufen, so daß 
unter Umständen eine Strafthat nie verzjährt. 
9. Verbrechen, Vergehen, Uebertretung. Die Strafthaten werden 
eingetheilt nach der Höhe der Strafen, die für ihre Begehung an- 
gedroht sind, in: Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen. Aus- 
schließlich die Höhe dieser Strafandrohung ist entscheidend; wer das 
Gesetz erlassen hat, ist ohne Bedeutung, so daß auch z. B. gegen eine 
Verordnung des Reichskanzlers ein Vergehen begangen werden kann, 
wennschon in der Regel bei Polizeiverordnungen sich ein Zuwiderhandeln 
nur als Uebertretung darstellen wird. 
Verbrechen ist eine Handlung, die mit dem Tode, mit Zuchthaus 
oder mit Festungshaft von mehr als 5 Jahren bedroht ist. 
Vergehen ist eine Strafthat, die mit Festungshaft bis zu 5 Jahren, 
mit Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als 150 Mark be- 
droht wird. 
Uebertretung ist eine Handlung, die mit Haft oder Geldstrafe 
bis zu 150 Mark bedroht ist.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment