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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 10. Einzelsicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Strafrechtlicher Schutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Strafthaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Verletzung der öffentlichen Interessen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a. Verletzung der öffentlichen Ordnung (Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, Kanzelmißbrauch, Zweikampf etc.).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtlicher Schutz.
  • I. Allgemeine Lehren.
  • II. Die einzelnen Strafthaten.
  • 1. Verletzung der öffentlichen Interessen.
  • a. Verletzung der öffentlichen Ordnung (Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, Kanzelmißbrauch, Zweikampf etc.).
  • b. Verletzung der Sicherheit des Geschäftslebens (Münzverbrechen, Urkundenfälschung etc.).
  • c. Verletzung der Sicherheit des Rechtslebens (Meineid, falsche Anschuldigung etc.).
  • d. Verletzung des religiösen Empfindens (Gotteslästerung, Grabschändung etc.).
  • e. Verletzung der Sicherheit des Personenstandes und der Familienordnung (Doppelehe, Ehebruch, Kindesunterschiebung etc.).
  • f. Verletzung der Sittlichkeit. (Blutschande, Kuppelei etc.)
  • g. Verletzung der gemeinen Sicherheit (gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen).
  • 2. Verletzung der persönlichen Rechtsgüter.
  • III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
  • B. Vorbeugende Maßnahmen.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

8 10. A. Strafrechtlicher Schutz. II. 1. Verletzung d. öffentl. Interessen. 87 
II. Die einzelnen Strafthaten. 
Wie der Staat sich selbst schützt in seinem Bestande und gegen 
Angriffe und Widersetzlichkeit gegen seine Beamten, ist S. 70, § 9. A 
bereits erörtert, ebenso S. 57, § 6. C. 9, wie er andererseits das 
Publikum schützt vor Dienstverbrechen seiner Organe; hier erübrigt, 
diejenigen strafrechtlichen Bestimmungen zu betrachten, durch welche die 
Interessen der Gesammtheit, wie die Sittlichkeit und die Religion (1.) 
und die Rechtsgüter der Einzelnen, wie Leben, Gesundheit, Ehre, 
Freiheit, Eigenthum (2.), gegen widerrechtliche Eingriffe gesichert 
werden. 
6) Nur die häufiger verübten Strafthaten konnten Berücksichtigung finden. 
Ein (A) hinter dem Delikt bedeutet, daß die Verfolgung nur auf Antrag eintritt. 
1. Verletzung der öffentlichen Interessen. 
Zu diesen gehören: die öffentliche Ordnung (a), die Sicherheit des 
Geschäftslebens (b), die Sicherheit des Rechtslebens (c), das religiöse 
Empfinden (d), die Sicherheit des Personenstandes und der Familien- 
ordnung (e), die Sittlichkeit (1) und endlich die gemeine Sicherheit (9). 
a. Verletzung der öffentlichen Ordnung. 
Das Eindringen in die Wohnung oder andere umschlossene Räume 
eines anderen Menschen oder in solche, die wie Bureaux zum öffentlichen 
Dienst bestimmt sind, sowie das Nichtverlassen dieser Räume auf er- 
gangene einmalige Aufforderung, wird als Hausfriedensbruch (A) be- 
straft, sofern weder zum Eindringen, noch zum Verweilen eine Befugni 
vorlag, wie das event. bei einem Beamten der Fall ist. 
Eine öffentlich zusammengerottete Menschenmenge, die mit vereinten 
Kräften Gewaltthätigkeiten begeht gegen Personen oder Sachen, verübt 
einen Landfriedensbruch; auch wer lediglich an der Zusammenrottung 
theilgenommen hat, wird bestraft, diejenigen aber, die diese Rotte an- 
geführt oder zusammengebracht haben (Rädelsführer) oder die nun 
thatsächlich Personen angegriffen bezw. Sachen geplündert oder zerstört 
haben, werden mit schwerer Zuchthausstrafe belegt. 
Wer den öffentlichen Frieden stört durch Androhung eines gemein- 
gefährlichen Verbrechens; wer bewaffnete Haufen bildet, befehligt oder 
mit Waffen r2c. versieht; wer verschiedene Klassen der Bevölkerung 
zu Gewaltthätigkeiten gegeneinander anreizt; wer als Geistlicher 
öffentlich vor einer Menschenmenge in Ausübung seines Berufes An- 
gelegenheiten des Staates in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden 
Weise zum Gegenstande einer Verkündigung oder Erörterung macht (Kanzel- 
mißbrauch); wer erdichtete oder entstellte Thatsachen in dem Bewußtsein 
ihrer Unwahrheit öffentlich verbreitet, um dadurch Staatseinrichtungen 
oder Anordnungen der Obrigkeit verächtlich zu machen; wer öffentlich 
angeschlagene Bekanntmachungen r2c. von Behörden oder Beamten böswillig
	        

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