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Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
bgbl
Titel:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1867
1870
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
bgbl_1867
Titel:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867.
Bandzählung:
1
Herausgeber:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1867
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 8.
Bandzählung:
8
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 19.) Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Norddeutschen Bundes.
Bandzählung:
19
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes.
  • Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • (Nr. 18.) Gesetz über das Postwesen des Norddeutschen Bundes. (18)
  • (Nr. 19.) Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Norddeutschen Bundes. (19)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Sachregister

Volltext

— 75 — 
(Nr. 19.) Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Norddeutschen Bundes. Vom 
4. November 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Porto für Briefe. 
Das Porto beträgt für den frankirten gewöhnlichen Brief auf alle Ent- 
fernungen 
bis zum Gewichte von Einem Loth Zollgewicht einschließlich 1 Sgr., 
bei größerem Gewicht . . .. .. .. . . . .. . . .. 2  " 
Bei unfrankirten Briefen tritt ein Zuschlagporto von 1 Sgr., ohne Unter- 
schied des Gewichts des Briefes, hinzu. Dasselbe Zuschlagporto wird bei unzu- 
reichend frankirten Briefen neben dem Ergänzungsporto in Ansatz gebracht. 
Portopflichtige Dienstbriefe werden mit Zuschlagsporto alsdann nicht be- 
legt, wenn die Eigenschaft derselben als Dienstsache durch ein von der obersten 
Postbehörde festzustellendes Zeichen auf dem Couvert vor der Postaufgabe 
erkennbar gemacht worden ist. 
§. 2. 
Packetporto. 
Das Packetporto wird nach der Entfernung und nach dem Gewichte der 
Sendung erhoben. 
Die Entfernungen werden nach geographischen Meilen, zu 15 auf einen 
Aequatorgrad, bestimmt. Das Postgebiet wird in quadratische Taxfelder von 
höchstens 2 Meilen Seitenlänge eingetheilt. Der direkte Abstand des Diagonal- 
kreuzpunktes des einen Quadrats von dem des anderen Quadrats bildet die 
Entfernungsstufe, welche für die Taxirung der Sendungen von den Postanstalten 
des einen nach denen des anderen Quadrats maaßgebend ist. Die bei den Ent- 
fernungsstufen sich ergebenden Bruchmeilen bleiben unberücksichtigt. 
Das Gewichtsporto beträgt: 
pro Zollpfund: 
bis 5 Meiien 2 Pf., 
über 5 bis 10 Meilen 4 " 
"   10  " 15   " ........... 6 "
	        

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