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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Periodical

Persistent identifier:
bgbl
Title:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1867
1870
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
bgbl_1868
Title:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868.
Volume count:
2
Publisher:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1868
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Title page

Document type:
Periodical
Structure type:
Title page

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Bergpolizei. 193 
Um eine feste rechtliche Grundlage für die Mitbenutzung 
vorhandener Wasserläufe (Privatflüsse) zu bergbaulichen Be- 
triebszwecken, insbesondere zur Abführung von Grubenwässern 
zu schaffen, ist bestimmt, daß auch der Uferbesitzer eines 
vorhandenen Wasserlaufs für verpflichtet erklärt werden kann, 
die Mitbenutzung desselben für notwendige Betriebszwecke, 
insbesondere zur Abführung von Grubenwässern gegen voll- 
ständige Entschädigung zu gestatten. Das Enteignungsver- 
fahren findet auch Anwendung, wenn es sich um die Mit- 
benutzung eines Wasserlaufs zu bergbaulichen Zwecken handelt 
(s. $ 24). 
Die Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfange und 
unter welchen Umständen der Grundstücksbesitzer zur zwangs- 
weisen Abtretung des Grundstücks oder der Bergwerksbesitzer 
zum zwangsweisen Erwerbe des Eigentums verpflichtet ist, 
erfolgt durch gemeinsamen Beschluß des Bergamts und des 
Landratsamtes. 
Wegen aller zu Zwecken des Bergbaubetriebes veräußerten 
Teile von Grundstücken findet ein Wiederkaufsrecht 
(nicht Vorkaufsrecht) statt, wenn in der Folge das Grund- 
stück zu den Zwecken des Bergbaues entbehrlich wird. Das 
Wiederkaufsrecht kann der derzeitige Eigentümer des durch 
die ursprüngliche Veräußerung verkleinerten Grundstücks in 
solchem Falle zu jeder Zeit geltend machen. Der Bergwerks- 
besitzer kann den Eigentümer auffordern, sich zu erklären, ob 
er von dem Wiederkaufsrecht Gebrauch machen will; wird in 
diesem Falle nicht binnen zwei Monaten eine bejahende Er- 
klärung abgegeben, so erlischt das Wiederkaufsrecht. Bei 
dem Wiederkauf zahlt der Eigentümer den ursprünglichen 
Kaufpreis nach Abzug der durch die bisherige Benutzung ent- 
standenen Wertsminderung des Grundstücks. Verbesserungen 
kann der Bergwerksbesitzer nicht in Anrechnung bringen; da- 
gegen kann er die von ihm auf dem Grundstück etwa er- 
richteten Gebäude oder anderen Anlagen hinwegnehmen. 
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, für allen Schaden, 
welcher dem Grundeigentume oder dessen Zubehörungen durch 
den unterirdisch oder mittelst Tagebaues geführten Betrieb 
des Bergwerks zugefügt wird, vollständige Entschädigung zu 
leisten, ohne Unterschied, ob der Betrieb unter dem be- 
Schwartz, Schwarzburg-Rudolstadt. 13
	        

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