Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

Periodical

Persistent identifier:
bgbl
Title:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1867
1870
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
bgbl_1868
Title:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868.
Volume count:
2
Publisher:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1868
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literaturverzeichnis.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Teil. Die Staatsverfassung.
  • Dritter Teil. Die Verwaltung.
  • Erster Abschnitt: Die Verfahrensvorschriften.
  • Zweiter Abschnitt: Die Finanzverwaltung in Staat und Gemeinde.
  • I. Kapitel: Die staatliche Finanzverwaltung.
  • II. Kapitel: Die Finanzverwaltung der Selbstverwaltungskörper
  • III. Kapitel: Die Polizeiverwaltung.
  • IV. Kapitel: Das Armen- und Gesundheitswesen.
  • V. Kapitel: Das Versicherungswesen.
  • VI. Kapitel: Die wirtschaftliche Verwaltung.
  • A. Im allgemeinen.
  • § 94. Wasserrecht.
  • § 95. Wegerecht.
  • § 96. Bauwesen.
  • § 97. Wohnungsaufsicht und Wohnungsfürsorge.
  • § 98. Eisenbahnwesen.
  • § 99. Post- und Telegraphenwesen.
  • § 100. Feuerpolizei und Feuerlöschwesen.
  • § 101. Sparkassen-, Kredit- und Bankwesen.
  • B. Die einzelnen Erwerbszweige.
  • VII. Kapitel: Die geistige Verwaltung.
  • VIII. Kapitel: Die auswärtige Verwaltung.
  • IX. Kapitel: Die Verwaltung des Heereswesens.
  • X. Kapitel: Das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und den Religionsgesellschaften.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

8 95 Wegerecht. 245 
halb des bezeichneten Umkreises zu anderen als den vorgenannten Zwecken nur nach vorgängiger 
Genehmigung des Kreisamts und unter Einhaltung der an diese geknüpften Bedingungen 
vorgenommen werden. Die Genehmigung ist zu versagen oder nur bedingt zu erteilen, wenn 
nach dem Gutachten der oberen Bergbehörde die Gefahr besteht, daß durch die geplanten Ver- 
anstaltungen der Bestand oder die bestimmungsgemäße Benutzung der zu schützenden Heil- 
quellen beeinträchtigt werden könne. Liegt diese Gefahr innerhalb einer geringeren als der 
durch Verordnung festgesetzten Tiefe vor, so kann das im Gefahrenbereich liegende Gelände 
von dem Quellenbesitzer dem Enteignungsverfahren unterworfen werden (Art. 1, 2, 5). 
Die vorstehenden Vorschriften finden ihre Ergänzung und Sicherung in Bestimmungen 
gewerbe= und bergrechtlicher Natur, in Strafandrohungen und in der Zulassung bestimmter 
provisorischer Maßnahmen der Verwaltungsbehörden (Art. 3, 4, 6, 7). « 
§95.Wegewcht.I.Allgemeines.Manuntetscheidet:1.nachderArtderBe- 
nutzung: Privatwege und öffentliche Wege,: ersteres sind diejenigen, deren Be- 
nutzung nur einem privatrechtlich abgegrenzten Personenkreise zusteht und deren Grund und 
Boden grundsätzlich im Privateigentum steht. Als öffentliche Wege bezeichnet man ohne Rück- 
sicht auf die Eigentumsverhältnisse diejenigen Wege, deren Benutzung zufolge öffentlichen 
Rechts jedem zusteht. 2. Mit Rücksicht auf die Bauart: die nach bestimmten staatlichen Normen 
hergestellten Kunststraßen (Chausseen) und die gewöhnlichen Landwege. 
3. Nach der Unterhaltspflicht: Kreisstraßen und Ortsstraßen; zu den ersteren ge- 
hören nunmehr auch die früheren Staats -und die Provinzialstraßen. 
II. Die Kunst- und Kreisstraßen. Das Kunststraßengesetz hat folgende Prin- 
zipien aufgestellt 1): 1. Vereinigung aller Kunststraßen in einer Hand; 2. einheitliche Selbst- 
verwaltung des gesamten Kunststraßenwesens durch die Kreise; 3. Oberaufsicht durch den Staat 
einerseits und durch die Provinz als Selbstverwaltungskörper andererseits. 
Die Kunststraßen haben hiernach mit wenigen Ausnahmen die Eigenschaft von Kreis- 
straßen, d. h. sie stehen in Eigentum, Nutzung und Verwaltung der Kreisgemeinden, von denen 
sie vorbehaltlich der dem Staate, den Provinzen, den Gemeinden, den Gemarkungsinhabern, 
den Angrenzern (Art 20) und einzelnen Betriebsunternehmern (Art. 160) obliegenden Lasten 
herzustellen und zu unterhalten sind. 
Der gesetzliche Beitrag des Staates beträgt: a) zum Neubau der Kunststraßen 
der gesamten Kosten ausschließlich Geländeerwerb und Ortsdurchfahrten; b) zur Unterhaltung 
der früheren Staatsstraßen 1 Million Mark jährlich (s. untenbez. Drucks. S. 15, Gesetz Art. 9 
und 13). 
Die Provinzen und Kreise leisten zum Straßenneubau je / der gesamten Kosten, 
zur Straßenunterhaltung je ½ der noch verbleibenden Kosten (Art. 10, 14). 
Die Gemeinden bestreiten außer den Baukosten der Ortsdurchfahrt ½ der in ihrer 
Gemarkung außerhalb des Orts entstehenden Baukosten, ferner bestimmte Ausgaben für die 
Unterhaltung der Ortsdurchfahrten, endlich die Straßenreinigung innerhalb der Ortsdurch- 
fahrten und deren Verlängerung (Art. 10, 19, 25). 
Der Neubau und die Unterhaltung der Kreisstraßen haben nach den technischen Vor- 
schriften der Verordnung vom 11. Juli 1838 (RBl. S. 323) zu erfolgen. Über den Neubau 
von Kreisstraßen beschließt der Kreistag nach Anhören der Gemecinden und Gemarkungs- 
inhaber vorbehaltlich der Zustimmung des Provinzialtags. · 
Zur technischen Leitung des Kunststraßenwesens wird jedem Kreisamte — als der grund- 
sätzlich zuständigen Behörde der allgemeinen Landesverwaltung — ein für das höhere Bau- 
fach qualifizierter, mit Staatsbeamteneigenschaften angestellter Kreisbauinspektor 
als „oberer Baubeamter der Kreisverwaltung“ unmittelbar beigegeben. Die Leitung und 
1) Gesetz, den Bau und die Unterhaltung der Kunststraßen im Gr. betr., v. 12. VIII. 1896, 
Nml. S. 113; amtl. Handausgabe, hrsg. v. Frhr. v. Schenk, Darmstadt 1904. — Eine 
vortreffliche Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der heutigen leitenden Prinzipien und der 
tatsächlichen Bedeutung des Kunststraßenrechts s. LV. II 1905/8, Drucks. IV. Nr. 549 S. 1—29 
(Regierungsmitteilung z. d. Entw. d. revid. Verwesetze).
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

ALTO TEI Full text
TOC

This page

ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Handbuch der Deutschen Verfassungen.
1 / 5
Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.