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Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Periodical

Persistent identifier:
bgbl
Title:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1867
1870
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
bgbl_1870
Title:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870.
Volume count:
4
Publisher:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1870
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 492.) Ernennung zu Vizekonsuln des Norddeutschen Bundes.
Volume count:
492
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Index
  • Register (A-Z).
  • Aal - Azetylen.
  • Bachforelle - Buttermilch.
  • Carbid - Cholera.
  • Dachpappen - Durchgangsabgaben.
  • Ebenbürtigkeit - Explosionsmotoren.
  • Fabrik - Futterfischfang.
    Fabrik - Futterfischfang.
  • Gärtnerei-Betriebe - Gymnasien.
  • Haarzurichtereien - Hypothekentilgungsversicherung.
  • Jäger - Justizministerium.
  • Kabinett - Kurtaxen.
  • Lab - Lungenseuche.
  • Mädchenhandel - Mutung.
  • Nachbarliches - Nutzungsrechte.
  • Obdachlose - Ortsvorsteher.
  • Papiergeld - Prüfungskommision.
  • Quartierleistungsgesetz - Quittungskarten.
  • Rabbiner - Russisch.
  • Saatenstand - Syphilis.
  • Tabakbesteuerung - Typhus.
  • Uebereich - Ursprungszeugnis.
  • Vagabunden - Vorstellungslisten.
  • Wachstuchfabriken - Wutkrankheit.
  • Zahnärzte - Zweite Kammer.
  • Nachtrag.

Full text

324 
Gerichtsgewalt der einzelnen ordentlichen 
deutschen Gerichte erstreckt sich auf das ge- 
samte Reichsgebiet. Nur darf ein Ger. 
regelmäßig Amtshandlungen außerhalb seines Bez. 
nicht vornehmen, sondern hat hierum das AmtsG. 
zu ersuchen, in dessen Bez. die Handlung vorzu- 
nehmen ist. Die G. haben sich in bürgerl. Recht- 
streitigkeiten und in Strafs. Rechtshilfe zu 
leisten, § 15 f. G#. Das Reich hat unbeschadet 
der richterl. Unabhängigkeit das Recht der Ueber- 
wachung über die den reichsger. Vorschr. entspr. 
Handhabung der Gerichtsbarkeit, RV. Art. 7 Z. 3, 
17 u. 77. Die grundlegende reichsges. Best. für die 
Organisation der G. in ihrer doppelten Eigenschaft 
als erkennende, im gegenseitigen Verhältnis der 
Ueber- und Unterordnung stehende Instanzen und 
als Beh. der Justizverwaltung bildet das GVG. 
27. 1. 77, in Kraft seit 1. 10. 79, in der v. 1. 1. 00 
an geltenden Fass. neu bek. gemacht am 20. 5. 88 
und seither mehrfach wieder geändert durch R. 
5. 6. 05 und Art. 1 G. 1. 6. 09, Röl. 475, in 
Kraft seit 1. 4. 10, und R. 22. 5. 10 b. Zuständig- 
keit des Reichsgerichts, Roel. 767, in Kraft seit 
1. 6. 10. — Zuständig sind hienach die mit 
Einzelrichtern besetzten Amts G. für vermögens- 
rechtl. Anspr. bis zu 600 1., soweit nicht nach § 70 
GVG. das Land G. ohne Rücksicht auf den Streit- 
wert zust. ist, ferner ohne Rücksicht auf den Wert 
des StGgstds für die in § 23 Z. 2 GVG. auf- 
geführten Streitigkeiten (gewisse Miet-, Gesinde- 
und ähnliche Str., Viehmängel, Wildschaden, An- 
sprüche aus außerehelichem Beischlaf, Aufgebots- 
verfahren). Endlich ist den AG. das Konturs- 
verfahren, die Einleitung der Entmündigung und 
die Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts übertragen; 
weitere ihnen teils allg. teils unter bestimmten 
Voraussetzungen zugewiesenen Verrichtungen sind: 
Sühneversuche, Sicherung des Bewecises, Mahn- 
verfahren, Arreste und einstweilige Verfügungen. 
Die mit 3 rechtsgelehrten Richtern besetzten Zivil- 
kammern der Land G. (LG.) entscheiden in 1. In- 
stanz über die den AG. nicht überlassenen bürgerl. 
Ansprüche; wo von der Landesjustizverwaltung 
Kammern für Handelsachen gebildet sind, ent- 
scheiden auf Antrag der Parteien diese in der Be- 
setzung mit einem Mitgl. des LG. und 2 Handels- 
richtern über Handels., § 101 GVG. Die Zivilk. 
einschl. der K. f. H. sind die Berufungs= und Be- 
schwerdeG. in den vor den . verhandelten 
bürgerl. Rechtstreitigkeiten. Die Zivilk. der L. 
sind zugleich Berufungs= und Beschwerdeinstanz 
gegen Entscheidungen der Gewerbe= und Kauf- 
mannsG., s. d. Die Zivilsenate der Oberlandes G. 
(OLG.) sind zuständig für die Berufung gegen die 
Endurteile der LG. und für die Beschw. gegen 
Entsch, der LG., die Zivilsenate des Reichs G. für 
das Rechtsmittel der Revision gegen die Endurteile 
der OLG. — In Strafsachen fungieren in 
1. Inst. die Schöff G. (1 Amtsr. und 2 Laien), deren 
Zust. durch G. 7. 6. 05 erheblich erweitert worden 
ist, und alle Uebertretungen, eine große Zahl von 
Vergehen und die im Weg der Privatklage zu ver- 
folgenden Beleidigungen, GVG. 8 27, umfaßt. Die 
Strafkammern der LG. entscheiden in 1. J. über 
Gerichts-Verfassung. 
die nicht zur Zust. der Schöffen G. geh. Vergehen, 
über eine Anzahl von Verbrechen und über die in 
§ 74 GVG. aufgeführten strafb. Handlungen. Eine 
Anzahl von Verg. kann bei Eröffnung des Haupt- 
verfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft den 
Schöffen G. zur Verhandlung und Entscheidung 
überwiesen werden, § 75 GVG. Die Strafk. ent- 
scheiden ferner über das Rechtsmittel der Berufung 
gegen die Urteile der Schöffen G. und über Be- 
schwerden gegen V. des Untersuchungsrichters und 
des Amtsr., sowie gegen Entscheidungen der 
Schöffen G., auch sind sie zust. für diejenigen, die 
Voruntersuchung und deren Ergebnisse betr. Ent- 
scheidungen, die nach den Vorschr. der St Pr O. von 
dem G. zu erlassen sind. In der Hauptverhand- 
lung sind die Strafk. mit 5 Mitgl., in der Be- 
rufungsinst. bei Uebertret. und Privatklagen mit 
3 Mitgl. einschl. des Vors. besetzt. In dieser Be- 
setzung erfolgen auch die außerhalb der Verhand- 
lung ergehenden Entsch. Die bei den LG. periodisch 
zusammentretenden Schwur., 3 richterl. Mitgl. 
und 12 Geschw., sind zust. für die Verbr., die nicht 
zur Zust. der Strafk. oder des Reichs G. gehören. 
Die LG. werden mit einem Präsidenten und der 
erforderl. Zahl von Direktoren und Mitgl. be- 
setzt; die Mitgl. können gleichzeitig Amtsr. im 
Bez. des LG. sein. Bei den LG. sind Untersuch R. 
nach Bedürfnis zu bestellen. Die Strafsenate des 
O##. sind zuständig für Entscheidung der Revision 
gegen Urt. der Strafk. in der Berufungsinst. und 
der Revision gegen Urt. der Strafk. in 1. J., sofern 
die Rev. ausschl. auf die Verletzung einer in den 
Landesges. enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird, 
sowie für die Entsch. der in § 123 Z. 5 GG. auf- 
geführt. Beschw. Das Reichs G. ist in Strafs. zust. 
für die Untersuchung und Entsch. in 1. und letzter 
J. in den Fällen des gegen Kaiser und Reich ge- 
richteten Hochverrats und Landesverrats, ferner 
für die Revision gegen die Urt. der Strafk. 
in 1. J., insoweit nicht die Zust. der OL. be- 
gründet ist, und gegen Urt. der Schwur G. Die 
Zivil= und Strafsenate der OL. entscheiden in der 
Besetzung von 5, diej. des Reichs G. von 7 Mitgl. 
mit Einschluß des Vorsitzenden. Ueber die weitere 
Organisation der LG. und OLG., Plenum, Prä- 
sidium, Geschäftsverteilung, Stellvertretung usw. 
s. §8 58 f., 121 GVG. Ueber die Berufung zum 
Schöffenamt s. § 30—57, über die Bildung der 
Schwur. s. § 83 f. GV. Bei jedem G. wird eine 
GSchreiberei eingerichtet; mit den Zustellungen, 
Ladungen und Vollstreckungen sind die Goll- 
zieher betraut. Die Dienst= und Geschäftsverhält- 
nisse der Gchreiber und GVollzieher werden bei 
dem Reichs G. durch den Rchsk., bei den Landes G. 
durch die Landesjustizverwaltung bestimmt, GVG. 
* 154, 155. — Nach § 142 GVG. soll bei jedem G. 
eine Staatsanwaltsch. bestehen. Das Amt des 
St A. wird ausgeübt beim Reichs G. durch einen 
Oberreichsanwalt und Reichsanw., bei den O., 
den LG. und den Schwur G. durch Staatsanw., bei 
den AG. und den Schöffen G. durch Amts- 
anwälte. Die Staatsanw. hat bei allen Strafs. 
als retrasterselsgungeirhe und bei gewissen bürgerl. 
Rechtstreitigkeiten (Ehesachen, Entmündigungs.,
	        

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