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Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
bgbl
Titel:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1867
1870
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
bgbl_1870
Titel:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870.
Bandzählung:
4
Herausgeber:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1870
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 20.
Bandzählung:
20
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 510.) Gesetz über die Erwerbung und über den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit.
Bandzählung:
510
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes.
  • Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)
  • Titelseite
  • Chronologische Uebersicht der in dem Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes vom Jahre 1870. enthaltenen Gesetze, Verordnungen etc.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • (Nr. 510.) Gesetz über die Erwerbung und über den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. (510)
  • (Nr. 511.) Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. (511)
  • (Nr. 512.) Ernennung zu Räthen des durch das Bundesgesetz am 12. Juni 1870 (Bundesgesetzbl. S. 201.) begründeten obersten Gerichtshofes für Handelssachen in Leipzig. (512)
  • (Nr. 513.) Dem Kaufmann Edwin Fowler zu Königsberg i. Pr. ist Namens des Norddeutschen Bundes das Exequatur als Königlich Belgischer Konsul ertheilt worden. (513)
  • (Nr. 514.) Dem Kaufmann Eugen Diekelmann zu Stralsund ist Namens des Norddeutschen Bundes das Exequatur als Königlich Belgischer Konsul ertheilt worden. (514)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48 (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Sachregister zum Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. Jahrgang 1870.

Volltext

— 356 
Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters, so erwirbt das Kind durch eine 
den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation die Staatsangehörig- 
keit des Vaters.  
Die Verheirathung mit einem Norddeutschen begründet für die Ehefrau 
die Staatsangehörigkeit des Mannes. 
§. 6. 
Die Aufnahme, sowie die Naturalisation (§. 2. Nr. 4. und 5.) erfolgt 
durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte Urkunde. 
 
§. 7. 
Die Aufnahme-Urkunde wird jedem Angehörigen eines anderen Bundes- 
staates ertheilt, welcher um dieselbe nachsucht und nachweist, daß er in dem Bundes- 
staate, in welchem er die Aufnahme nachsucht, sich niedergelassen habe, sofern 
kein Grund vorliegt, welcher nach den §§. 2. bis 5. des Gesetzes über die Frei- 
zügigkeit vom 1. November 1867. (Bundesgesetzbl. S. 55.) die Abweisung 
eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts recht- 
fertigt. 
§. 8.  
Die Naturalisations-Urkunde darf Ausländern nur dann ertheilt werden, 
wenn sie 
1) nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimath dispositionsfähig sind, es sei 
denn, daß der Mangel der Dispositionsfähigkeit durch die Zustimmung 
des Vaters, des Vormundes oder Kurators des Aufzunehmenden er- 
gänzt wird;   
2) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben; 
3) an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene Wohnung oder 
ein Unterkommen finden;   
4) an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und ihre 
Angehörigen zu ernähren im Stande sind.   
Vor Ertheilung der Naturalisations-Urkunde hat die höhere Verwaltungs- 
behörde die Gemeinde, beziehungsweise den Armenverband desjenigen Orts, wo 
der Aufzunehmende sich niederlassen will, in Beziehung auf die Erfordernisse 
unter Nr. 2. 3. und 4. mit ihrer Erklärung zu hören.  
Von Angehörigen der Königreiche Bayern und Württemberg und des 
Großherzogthums Baden soll, im Falle der Reziprozität, bevor sie naturalisirt 
werden, der Nachweis, daß sie die Militairpflicht gegen ihr bisheriges Vaterland 
erfüllt haben oder davon befreit worden sind, gefordert werden. 
§. 9. 
Eine von der Regierung oder von einer Central- oder höheren Ver- 
waltungsbehörde eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte Bestallung für 
einen
	        

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