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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
bgbl_1877
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1877.
Shelfmark:
rgbl_1877
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
11
Publishing house:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1877
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 1158.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 14.300.000 Mark.
Volume count:
1158
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • I. Bundesgebiet
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • III. Bundesrat.
  • IV. Präsidium.
  • V. Reichstag.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • X. Konsulatwesen.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund einerseits und Württemberg, Baden und Hessen andererseits.
  • Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes nebst Schlußprotokoll. (Seitenkorrektur)
  • Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

20 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.-Urkunde. 
Artikel 39. 
1. Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines 
jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Erxtrakte und die nach dem Jahres- 
und Bücherschlusse aufzustellenden Filialabschlüsse über die im Laufe des 
Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig Kewordenen 
Einnahmen an Zöllen und nach Art. 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchs- 
abgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach voran- 
gegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede 
Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersichten an den 
Ausschuß des Bundesrates für das Bechmungswesen eingesandt. Z 
2. Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei 
Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichkasse schuldigen 
Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrat und 
die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich die schließliche Fest- 
stellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrate vor. Der 
Bundesrat beschließt über diese Feststellung. 
Artikel 40. 
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867 
bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung 
abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im Art. 7, beziehungsweise 78 
bezeichneten Wege abgeändert werden. 
(Findet auf Elsaß-Lothringen keine Anwendung, s. Gesetz vom 25. Juni 1873 
§ 5, S. 162.) 
VII. Eisenbahnwesen. 
Artikel 41. 
1. Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder 
im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet werden, können 
kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, 
deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheits- 
rechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur 
Ausführung konzessioniert und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden. 
2. Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß 
neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen. 
3. Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unter- 
nehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel= oder 
Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, 
für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann 
auch in den künftig zu erteilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden. 
Artikel 42. 
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen 
im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten 
und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen 
Normen anlegen und ausrüsten zu lassen. 
Artikel 43. 
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende 
Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements 
eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisen- 
bahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nötige Sicherheit
	        

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