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Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
bgbl_1877
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1877.
Signatur:
rgbl_1877
Bandzählung:
11
Herausgeber:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1877
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 10.
Bandzählung:
10
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • Register
  • Vorbemerkungen, Nachträge und Druckfehler.
  • I. Abschnitt. Einleitung. Geschichte der württ. Verfassung.
  • § 1. Die Zeit bis 1848.
  • § 2. Die Zeit von 1848 - 1866.
  • § 3. Die Zeit von 1866 bis heute.
  • § 4. Die Stellung Württembergs im Reichsorganismus.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde vom 25. September 1819.
  • Kgl. Manifest, die Verkündigung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819.
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1 - 3.
  • II. Kapitel. Vom Könige, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4 - 18.
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19 - 42.
  • § 19. Erwerb des Staatsbürgerrechts.
  • § 20. Huldigungseid der Württemberger.
  • § 21. 1. Gleichheit der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. 2. Verfassungsmäßiger Gehorsam.
  • § 22. 1. Gleichheit der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichte: Verbot des Ausschlusses von einem Staatsamt wegen Geburt.
  • § 23. 3. Gleiche Wehrpflicht, Recht, Waffen zu tragen.
  • § 24. 4 - 8. Freiheit der Person, Gewissensfreiheit, Denkfreiheit, Freiheit des Eigentums, Auswanderungsfreiheit.
  • § 25. 4. Freiheit der Person. a) Leibeigenschaft.
  • § 26. 4. Freiheit der Person. b) Strafverfahren.
  • § 27. 5. Gewissensfreiheit.
  • § 28. 6. Denkfreiheit: Freiheit der Presse und des Buchhandels.
  • § 29. 9. Freiheit in der Wahl des Berufs und der Ausbildung zu demselben.
  • § 30. 7. Freiheit des Eigentums.
  • § 31. 9. Freiheit in der Wahl des Berufs: Handels- und Gewerbsprivilegien und Patente.
  • § 32. 8. Freiheit der Auswanderung.
  • § 33. Verlust des Staatsbürgerrechts durch Auswanderung.
  • § 34. Verlust des Staatsbürgerrechts durch Eintritt in auswärtigen Staatsdienst.
  • § 35. Verlust des Staatsbürgerrechts durch Niederlassung im Ausland.
  • § 36. 10. Recht der Beschwerde a) bei den Staatsbehörden.
  • § 37. Pflicht zur Begründung der Beschwerdeabweisung.
  • § 38. 10. Recht der Beschwerde b) bei den Ständen.
  • § 39. Körperschaften des ritterschaftlichen Adels.
  • § 40. Aufnahme in die Körperschaften des ritterlichen Adels. Statute derselben.
  • § 41. Statute des ritterschaftlichen Adels.
  • § 42. Rechte der Ritterschaft.
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43 - 61.
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62 - 69.
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirchen zum Staate. §§ 70 - 84.
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85 - 101.
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102 - 123.
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124 - 194.
  • X. Kapitel. Von dem Staats-Gerichtshofe. §§ 195 - 205.
  • Beilagen.
  • Königliche Verordnung, betr. die Auflösung der Landesversammlung. (1)
  • Königliche Verordnung, betr. die Veröffentlichung der zwischen Württemberg, dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen in betreff der Gründung eines Deutschen Bundes abgeschlossenen Verträge. (2)
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. (3)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Standesherren. (4)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Abgeordneten. (5)
  • Gesetz, betr. die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke für den Landtag, in der Fassung vom 2. Februar 1899, nebst den Vollz.Verf. vom 6. Nov. 1882 und vom Feb. 1900.
  • Alphabetisches Sachregister.

Volltext

38 V. U. §§ 28—30. 
Beobachtung der gegen den Missbrauch bestehenden 
oder künftig zu erlassenden Gesetze. 
S. § 24 Note 4. 
§ 29. 9. Freiheit in der Wahl des Berufs 
und der Ausbildung zu demselben. 
Jeder hat das Recht, seinen Stand und sein Ge- 
werbe nach eigener Neigung zu wählen, und sich dazu 
im In= und Auslande auszubilden, mithin auch aus- 
wärtige Bildungsanstalten in Gemäßbheit der gesetzlichen 
Vorschriften zu besuchen. 
1. S. Note II vor § 19. 
2. Zu § 29 gehört auch § 31. Letzterer ist aber durch die 
Gew.Ordn. für das Deutsche Reich, sowie die Reichspatent- 
gesetzgebung (s. Gaupp-Göz S. 40) völlig ersetzt. 
3. Soweit die Gew. Ordn. eingreift, ist § 29 durch dieselbe 
ersetzt. 
4. Wegen der „gesetzlichen Vorschriften“ über den Besuch 
auswärtiger Bildungsanstalten sind die Verordnungen über 
die Dienstprüfungen in den einzelnen Departements zu ver- 
gleichen. 
§ 30. 7. Freiheit des Eigentums. 
Niemand kann gezwungen werden, sein Eigen- 
tum und andere Rechte für allgemeine Staats- oder 
Korporationszwecke abzutreten, als nachdem der 
Geheime Rat über die Notwendigkeit entschieden 
hat, und gegen vorgängige volle Entschädigung. Ent- 
steht aber ein Streit über die Summe der Ent- 
schädigung, und der Eigentümer will sich bei der
	        

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