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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_1
Title:
Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Felix Meiner
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Alsace-Lorraine.
Year of publication.:
1912
Edition title:
6. Auflage. Größere Ausgabe.
Scope:
343 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Die Sonder-Ausgestaltungen der Reichsgewalt für Elsaß-Lothringen und für die Schutzgebiete.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Schriftenverzeichnis.
  • Übersicht über die Entwicklung des Gesetzes.
  • Einleitung.
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.
  • Anhang.
  • 1. Ausführungsvorschriften.
  • 2. Übersicht über das Recht des Auslands.
  • Wortverzeichnis.

Full text

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. S 8. 65 
2 
einen unbescholtenen Lebenswandel geführt hat, 
3. an dem Orte seiner Niederlassung eine eigene 
Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und 
4. an diesem Orte sich und seine Angehörigen zu er- 
nähren imstande ist. 
Vor der Einbürgerung ist über die Erfordernisse unter 
Nr. 2 bis 4 die Gemeinde des Niederlassungsorts und, 
sofern diese keinen selbständigen Armenverband bildet, auch 
der Armenverband zu hören. 
1. Geschichte. Es liegen verschiedene Fafsungsänderungen vor. 
Inhaltlich ist Ziffer 1 geändert. Erl. 6. 
2. Ansländer. Begriff Einleitung 38. Eine Uebersicht über 
das Staatsbürgerrecht der wichtigsten Staaten des Auslands be- 
findet sich in dem Anhang. 
Das Gesetz verlangt nicht das Erlöschen der fremden St A. Dies 
ist aber auf Grund von Staatsverträgen vorgeschrieben für Perser, 
Türken und Marokkaner. — Rl. 1873, 351; Rundschreiben 
des Reichsamts des Innern vom 11. 7. 1884 (nicht veröffentlicht, 
Cahn S. 68) und Rel. 1880, 103. — In Wurttemberg, 
Sachsen, Lübeck und Hamburg wird allgemein die Entlassung aus 
dem Heimatstaate verlangt. Näheres bei Cahn Erl. 2 zu 8. 
3. Niederlassung. Begriff Erläuterung 4 zu 7. 
Abweichend von dem bisherigen Recht, das nur den Willen zur 
N. erforderte, ist jetzt die vollzogene Niederlassung erforderlich. Der 
Grund der Aenderung liegt darin, daß der bisherige Rechtszustand 
zu Unzuträglichkeiten geführt hat. Es ist vorgekommen, daß der 
Naturalisation die Niederlassung nicht gefolgt ist. Eine Zurürck- 
nahme der Naturalisation war aber in solchem Falle nicht möglich. 
— Entsch. des preuß. O##G. 13, 408 MBl. 1895, 26; 1896, 
36. — 
Fast alle anderen Staaten Europas verlangen nicht nur die 
Niederlafsung, sondern auch eine bestimmte Dauer. Die Fristen 
sind verschieden, von 1 Jahr (Portugal) bis zu 15 Jahren (Belgien). 
Die Fristen können unter besonderen Voraussetzungen abgekürzt 
werden. In der Rl. war ein Antrag gestellt, für Deutsch- 
land eine Frist von 2 Jahren einzuführen, dann aber einen An- 
spruch auf Einbürgerung zu geben. Der Antrag ist abgelehnt 
worden. KGB. 17—23. 
Weck, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 5
	        

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