Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_10
Title:
Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1897
Scope:
185 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Abteilung. Bremen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Gesetz, die Gewerbekammer betreffend.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • I. Gesetz, den Senat betreffend
  • II. Gesetz, die Bürgerschaft betreffend.
  • III. Gesetz, die Deputationen betreffend.
  • IV. Gesetz, die Erledigung von Meinungverschiedenheiten zwischen dem Senat und der Bürgerschaft betreffend.
  • V. Gesetz, die Handelskammer betreffend.
  • VI. Gesetz, die Gewerbekammer betreffend.
  • VII. Gesetz die Kammer für Landwirtschaft betreffend.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.

Full text

G 
.655. 
72 Bremen: 
  
des Konvents gehören, zu stellen und eine Beratung und 
Beschlußnahme darüber zu veranlassen. 
Solche Anträge sind jedoch wenigstens drei Tage vor 
der Versammlung schriftlich und motivirt der Gewerbekammer 
einzureichen. Später eingebrachte Anträge können nur dann 
zur Beratung kommen, wenn sich wegen Dringlichkeit zwei 
Dritteile der anwesenden Mitglieder dafür erklärt haben. 
§ 15. Im übrigen wird die Geschäftsordnung für den 
Gewerbekonvent von der Gewerbekammer festgestellt. 
II. Die Gewerbekammer. 
§& 16. Die Gewerbekammer besteht aus einundzwanzig 
Mitgliedern des Gewerbekonvents, welche derselbe aus seiner 
Mitte erwählt. « 
§17.ZumeeckederWahlwirdin der Wahlver- 
sammlung ein Wahlaufsatz gebildet, auf welchen jedes Mit- 
glied des Konvents, welches mit Unterstützung von wenigstens 
fünf Anwesenden in Vorschlag gebracht wird, zu verzeichnen 
ist. Er muß wenigstens die doppelte Zahl der in die Ge- 
werbekammer zu wählenden enthalten. 
Ein Einzelner kann nie mehr Personen, als die Zahl 
der zu Wählenden beträgt, in Vorschlag bringen. 
Die Wahl erfolgt aus diesem Wahlaussatze mit absoluter 
Stimmenmehrheit der Anwesenden. 
e Namen der Gewählten werden öffentlich bekannt 
gemacht. Z 
Die Anfechtung der Gültigkeit einer Wahl muß binnen 
einer Woche nach dieser Bekanntmachung bei dem Vorsitzer 
der Gewerbekammer schriftlich erfolgen. Die Gewerbekammer, 
mit Ausschluß der Mitglieder, deren Wahl angefochten wird, 
entscheidet über die Anfechtung in ihrer nächsten Versammlung, 
vorbehältlich der Berufung an den Gewerbekonvent. 
1§5 18. Die Wahl in die Gewerbekammer kann ohne Ge- 
nehmigung des Gewerbekonvents niemand ablehnen, es sei 
denn, daß er bereits das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet 
habe oder schon zum zweiten Male in die Gewerbekammer 
gewählt worden sei. 
Wer aufhört Mitglied des Gewerbekonvents zu sein, 
hört dadurch auch auf, der Gewerbekammer anzugehören. 
§ 19. Für diejenigen, welche aus der Gewerbekammer 
ausscheiden, oder die Wahl in dieselbe ahlehnen, werden, 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment