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Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_10
Title:
Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1897
Scope:
185 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Abteilung. Bremen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Gesetz, die Gewerbekammer betreffend.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • I. Gesetz, den Senat betreffend
  • II. Gesetz, die Bürgerschaft betreffend.
  • III. Gesetz, die Deputationen betreffend.
  • IV. Gesetz, die Erledigung von Meinungverschiedenheiten zwischen dem Senat und der Bürgerschaft betreffend.
  • V. Gesetz, die Handelskammer betreffend.
  • VI. Gesetz, die Gewerbekammer betreffend.
  • VII. Gesetz die Kammer für Landwirtschaft betreffend.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.

Full text

74 Bremen: 
  
Die Gewerbekammer kann auch Gewerbtreibende, die 
nicht zu ihr gehören, Zu ihren Beratungen in einzelnen Fällen 
zuziehen, um deren Ansichten zu vernehmen. 
18J. 26. Die Gewerbekammer ist die dem technischen Kon- 
sulenten zunächst vorgesetzte Behörde; derselbe wird auf Vor- 
schlag der Gewerbekammer vom Senat ernannt. 
Die Dienstanweisung für denselben wird vom Senat 
nach Anhörung der Gewerbekammer, das Gehalt desselben 
wird durch Beschluß von Senat und Bürgerschaft festgestellt. 
§ 27. Die Gewerbekammer ist befugt, einen Rechtsge- 
lehrten als Konsulenten und Protokollführer, jedoch jedesmal 
auf längstens sechs Jahre, anzunehmen und demselben zugleich 
die Protokollführung im Gewerbekonvent zu übertragen. Das 
Honorar desselben wird durch Beschluß von Senat und 
Bürgerschaft festgestellt. 
§ 28. Die Gewerbekammer versammelt sich in der Regel 
einmal monatlich und außerdem so oft der Vorsitzer es für 
angemessen erachtet oder wenigstens sechs Mitglieder schrift- 
lich bei ihm eine Versammlung beantragen. 
Die Einladungen zu den Versammlungen erfolgen für 
jedes Mitglied besonders und schriftlich. - 
§ 29. Die Gewerbekammer wählt alljährlich aus ihrer 
Mitte einen Vorsitzer und einen Stellvertreter desselben. Die 
Namen der Gewählten bringt sie dem Senate zur Anzeige. 
Über jede Versammlung wird ein Protokoll geführt. 
Dasselbe ist am Ende der Sitzung zu verlesen und nach er- 
folgter Genehmigung vom Vorsitzer und dem Protokollführer 
zu unterzeichnen. Die Protokolle werden im Archiv der Ge- 
werbekammer niedergelegt. " 
Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der 
anwesenden Mitglieder gefaßt; Wahlen erfolgen ebenfalls mit 
absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder und 
auf Verlangen von wenigstens sechs, Mitgliedern mittelst ge- 
heimer Abstimmung. 
§ 30. Jedes Mitglied der Gewerbekammer ist befugt, 
Gegenstände, die zu dem Geschäftskreise der Kammer gehören, 
zur Beratung und Beschlußnahme zu bringen. 
§31. Im übrigen wird der Geschäftsgang durch die von der 
Gewerbekammer festhustellende Geschäftsordnung näher bestimmt. 
6* 32. Zur Bestreitung der Kosten der Versammlungen 
und zur Förderung der Interessen des Gewerbestandes, 
namentlich durch Anschaffung von Büchern, Karten, Modellen 
 
	        

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