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Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Bibliographic data

fullscreen: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_10
Title:
Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
bremen
hamburg
Publication year:
1897
Scope:
185 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Abteilung. Hamburg.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.

Full text

S. 356. 
8 Verfassung von Hamburg. 
  
Zur Herbeiführung dieses Aufsatzes werden vom Senat 
vier seiner Mitglieder und von der Bürgerschaft vier ihrer 
Mitglieder mit relativer Stimmenmehrheit zu Vertrauens- 
männern erwählt und demnächst auf Verschwiegenheit beeidigt. 
Die acht Vertrauensmänner haben einen Aufsatz von vier 
Personen in der folgenden Weise zu formiren. 
Jeder Vertrauensmann bezeichnet die ihm geeignet er- 
scheinenden Personen, und wird aus den so in Vorschlag 
Gebrachten, nach sorgfältiger Beredung über dieselben, Izunächst 
ein größerer Aufsatz gebildet. Aus diesem sind durch geheime 
Abstimmung vier Personen auf den engeren Aufsatz zu bringen. 
Die bürgerschaftlichen Vertrauensmänner können nicht auf 
den Aufsatz gebracht werden. Um auf den Aufsatz zu kommen, 
bedarf es wenigstens 5 Stimmen. 
Ist dies für vier Candidaten auch durch wiederholte Ab- 
stimmung nicht zu erreichen, so wird dem Senat und der 
Bürgerschaft die Anzeige gemacht, daß den Vertrauensmännern 
die Formirung eines Aufsatzes nicht gelungen sei, ohne Angabe, 
ob überall Candidaten oder eventuell wie viele bereits zum 
Aufsatz gebracht worden sind. 
Es wird sodann in der vorgedachten Weise sofort zur 
Wahl von acht neuen Vertrauensmännern, vier vom Senat 
und vier von der Bürgerschaft, geschritten und mit der Be- 
eidigung derselben verfahren. 
Dieser neuen Commission wird eine von allen Mitgliedern 
der ersten Commission unterschriebene und demnächst versiegelte, 
von ihr zu eröffnende Aufgabe der bis dahin zum Ausfsatz 
gebrachten Personen oder eine Mittheilung, daß Niemand die 
erforderliche Stimmenzahl erhalten habe, behändigt. Die neue 
Commission verfährt zum Behuf der Vervollständigung, be- 
ziehungsweise der Formirung des Wahlaufsatzes wie die erste 
Commission. 
Erzielt auch diese zweite Commission kein genügendes Re- 
sultat, so treten die beiden Commissionen, also acht Vertrauens- 
männer des Senats und acht Vertrauensmänner der Bürger- 
schaft, zusammen. Diese haben sodann die noch erforderlichen 
Candidaten zu wählen. Durch jede Abstimmung ist nur Ein 
Candidat zu wählen. Jeder Vertrauensmann reib, zu dem 
Ende den Namen eines Candidaten auf einen Zettel. Hiebei 
genügt relative Majorität der Abstimmenden, um einen Can- 
didaten auf den Aufsatz zu bringen. Die Abstimmung wird, 
so oft es erforderlich ist, wiederholt. ·
	        

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