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Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_10
Title:
Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1897
Scope:
185 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Abteilung. Lübeck.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.

Full text

10 Verfassung von Lübeck. 
  
— — . 
zum Austreten aus dem Senate verpflichtet ist oder genöthigt 
werden kann, ist durch die betreffenden Gesetze bestimmt. 
Art. 12. 
Jedes Mitglied des Senates muß in der Stadt Lübeck 
oder in einer Vorstadt derselben, in letzterem Falle mit der 
Verpflichtung, ein zu bestimmten Zeiten zugängliches Geschäfts- 
zimmer in der Stadt zu halten, seinen regelmäßigen Wohn- 
sitzi haben, oder doch, sofern dies bei seinem Eintritt in den 
Smnat nicht der Fall sein sollte, binnen drei Monaten daselbst 
nehmen. 
" Art. 13. 
Die aus dem Gelehrtenstande erwählten Mitglieder des 
Senates dürfen kein Gewerbe betreiben, auch ohne vorgängige 
Genehmigung des Senates kein Nebenamt und keine Neben- 
beschäftigung, mit welchen eine fortlaufende Remuneration 
verbunden ist, übernehmen. 
Dieselbe Genehmigung ist zum Eintritt derselben in den 
Vorstand, Verwaltungs= oder Aufsichtsrath einer jeden auf Er- 
werb gerichteten Gesellschaft erforderlich. Sie darf jedoch 
nicht ertheilt werden, sofern die Stelle mittelbar oder unmittel- 
bar mit einer Remuneration verbunden ist. 
Die ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
Art. 11. 
Der Vorsitzende des Senates wird von diesem für die 
Dauer von zwei Jahren aus seiner Mitte gewählt und führt 
während dieser Amtsführung den Titel Bürgermeister. 
Seine Wahl geschieht in der Weise durch geheime Ab- 
stimmung nach unbedingter Stimmenmehrheit, daß, wenn 
letztere nicht sofort bei der ersten Abstimmung erlangt wird, 
unter den beiden Personen, auf welche die meisten Stimmen 
gefallen sind, abermals zu wählen ist. 
Ergiebt sich Stimmengleichheit, so ist nach Anleitung des 
Art. 7. J. 10. Abs. 2. und 3. zu verfahren. 
Der vom Vorsitz Abtretende kann nicht sofort wieder ge- 
wählt werden. 
Im Falle der Vorsitzende während seiner Amtsführung 
aus dem Senate ausscheidet, wird sein Nahfolger nur für 
die Dauer der dem Vorgänger zuständig gewesenen Amtsführung
	        

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