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Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_10
Title:
Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1897
Scope:
185 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Abteilung. Hamburg.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.

Full text

S. 371. 
26 Verfassung von Hamburg. 
  
des Senats und der Bürgerschaft erforderlich ist, so bleibt 
die Sache bis zu einer gegenseitigen Verständigung unerledigt. 
Stimmen aber beide Theile darin überein, daß die uscheidung 
ohne wesentlichen Nachtheil für das Gemeinwesen nicht aus- 
gesetzt werden dürfe, während sie sich nur über die Modalität 
derselben nicht verständigen können, so ist die Sache durch 
den Ausspruch der in den folgenden Artikeln näher bezeich- 
neten Entscheidungs-Deputation zu erledigen. 
Handelt es sich dabei um die Prolongation oder Erneuerung 
eines nur auf eine bestimmte Zeit bewilligten Gesetzes, und 
ist vor Ablauf dieser Zeit die Einsetzung einer Entscheidungs- 
Deputation beschlossen, so ist das Gesetz als bis zu der er- 
folgenden Entscheidung prolongirt anzusehen. 
Eine Abänderung der Verfassung oder solcher gesetzlicher 
Bestimmungen, durch welche Rechte des Senats oder der 
Bürgerschaft festgestellt worden sind, darf niemals durch den 
Ausspruch einer Entscheidungs -Deputation herbeigeführt 
werden. 
Art. 72. 
Die Entscheidungs-Deputation besteht aus einer gleichen 
Anzahl von Mitgliedern des Senats und der Bürgerschaft, 
und zwar in der Regel aus sechszehn Mitgliedern, acht von 
jeder Seite. Mit beiderseitiger Zustimmung kann diese Zahl 
vermehrt oder vermindert werden. 
Die Mitglieder des Senats werden durch das Loos be- 
stimmt. Dasselbe wird unter allen in Hamburg anwesenden 
Mitgliedern des Senats gezogen. 
Die Mitglieder der Bürgerschaft werden in folgender 
Weise bestimmt: 
Sämmtliche anwesende Mitglieder der Bürgerschaft werden 
durch das Loos in so viele Abtheilungen von möglichst gleicher 
Anzahl getheilt, als bürgerschaftliche Mitsglieder für die De- 
putation zu wählen sind. Jede dieser Abtheilungen wählt 
urch Stimmzettel aus ihrer Mitte mit absoluter Stimmen- 
mehrheit ein Mitglied für die Deputation. Ist eine etwa 
vorhandene Stimmengleichheit durch eine abermalige Abstim- 
mung nicht zu beseitigen, so entscheidet das Loos. 
Die Bichung der Entscheidungs-Deputation erfolgt in einer 
vom Senate anzusetzenden gemeinschaftlichen Sitzung des Senats 
und der Bürgerschaft und zwar wird das Loos, um die Mit- 
glieder des Senats für die Deputation zu bestimmen, durch 
die jüngsten Mitglieder des Bürger-Ausschusses, und das Loos 
  
 
	        

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