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Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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fullscreen: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_10
Title:
Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1897
Scope:
185 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Abteilung. Hamburg.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.

Full text

Verfassung von Hamburg. 27 
  
für die in der Bürgerschaft zu bildenden Wahlabtheilungen 
urch die jüngsten Mitglieder des Senats gezogen. 
Art. 73. 
In derselben gemeinschaftlichen Sitzung des Senats und 
der Bürgerschaft, oder wenn nicht alle für die Deputation 
ausgelooten Senatsmitglieder anwesend sein sollten, in einer 
des Endes vom Senate anzusetzenden anderen Sitzung, wird 
den sämmtlichen Mitgliedern der Deputation durch den ersten 
oder zweiten Präsidenten des Senats oder wenn dieser selbst 
in der Deputation sein sollte, durch das älteste nicht darin 
befindliche Senatsmitglied folgender Eid abgenommen: 
„Ich gelobe und schwöre zu Gott dem Allmächtigen, 
daß ich in der zwischen dem Senate und der Bürgerschaft 
wegen deren Meinungsverschiedenheit nicht erledigten An- 
gelegenheit, zu deren Entscheidung ich verfassungsmäßig be- 
rufen bin, bei meiner Abstimmung und meinem Ausspruche 
nur das allgemeine Beste vor Augen haben, nur nach meinem 
besten Wissen und Gewissen handeln, mich weder durch 
Freundschaft noch durch Feindschaft gegen den Senat oder 
die Bürgerschaft, oder die einzelnen Mitglieder derselben 
oder gegen sonst Jemand, noch auch durch irgend eines 
anderen Befehl, Autorität oder Uberredung, geschweige denn 
durch meinen eigenen oder der Meinigen Prigtorhei 
dabei leiten oder bestimmen lassen, vielmehr so wie ich es 
nach meinem Gewissen dem Staate nützlich und vor Gott 
verantwortlich befinden werde thun und handeln, und auch, 
sowohl was ich selbst, als was meine Mitdeputirten bei 
er uns zur Entscheidung aufgetragenen Sache votiren, thun 
und lassen werden, niemals irgend einem Menschen inner- 
halb oder außerhalb des Senats und der Bürgerschaft 
offenbaren, sondern solches Alles als ein theuer Geheimniß 
mit in das Grab nehmen will. So wahr mir Gott helfel!“ 
Art. 74. 
Die so erwählte und beeidigte Entscheidungs-Deputation, 
in der das erste der dazu gehörenden Senatsmitglieder den 
Vorsitz führt, hat innerhalb vierzehn Tagen nach ihrer Be- 
eidigung in geheimer Sitzung durch einen mit absoluter Stimmen- 
mehrheit zu fassenden Beschluß die streitige Sache endgültig S. 312 
zu entscheiden. Der von ihr Behufs solcher Entscheidung zu
	        

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